Illgemeine
Norm ibres
Bencehmens.
Wahrneb#=
mung des
landerrol=
leilichen In-
teresse.
Wabeneb-
mung der
Rechte mora-
lischer Perso-
nen.
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3) moͤglichst bestreben, die ganze Sache in Guͤte beizulegen; zu dem Ende
nicht nur den Interessenten mit ihren woblüberdachten, der Oertlichkeit und
ihrem gegenstiligen Verhältmniß angemessenen, Vorschlägen an die Hand
gehen, sondern auch jedes rechtliche und billige Abkommen unterstützen;
mussen sie erferderlichen Falls die Ausführung der von der Generalkom=
misston genehmigten Auseinandersetzungen bewirken.
# 42. Den bei der Regulirung zuzuzichenden Privatpersonen können sie
die Wahrnehmung ihrer Gerechtsame überlassen; sie haben daher in dieser Rück-
sicht nur dahin zu sehen, daß die der Geschafte und Rechte unkundigen In-
teressenten nicht aus Unkunde zu, ihnen nachtheiligen, Erklärungen veranlaßt und
überlistet werden, und sie bei Gegenständen, die ihr Fassungsvermögen über-
schreiten, gehörig zu belehren. In Rücksicht des konkurrirenden Interesse des
Staats, der morallschen Personen, deren Güterverwaltung unter unmittel= oder
mittelbarer Verwaltung einer Staatsbehörde steht, und der entferntern Interes-
senten, die gesetzlich nicht zugezogen werden, müssen sie stets des Grundsatzes
eingedenk seyn, daß sie wic die Generalkommissionen die Gerechtsame derselben von
Amtswegen wahrzunehmen haben.
6 64. Sie haben daher in Hinsicht des landespolizeilichen Interesse da-
hin zu sehen,
1) daß die bäuerlichen Höfe zum vollen und reinen Eigenthum überlassen, mit
keinen Einschränkungen und Lasten, wodurch dessen Natur verändert, oder
die Kultur und Nutzbarkeit desselben beeinträchtigt wird, belegt werden;
2) daß in Rücksicht der dem Gutêherrn vorbehaltenen Rente, welche die Natur
einer bei vorkommenden Vereinzelungen theilbaren Realabgabe hat, keine
die Theilbarkeit beschränkende Abreden gektroffen,
3) daß keine mehrere als nach den Gesetzen zulässige Dienste, keine unffrirte
Laudemien und Zehnten und keine die persoönliche Freiheit beschränkende Be-
lastungen festgesetzt,
rdie öffentlichen Lasten und Realabgaben an Kirchen, Schulen und andere
öffentliche Anstalten gehörig vertheilt, auch die Kommunallasten und die hier-
von Seitens der Gutsherrschaft oder der bäuerlichen Wirthe zu übernehmen-
den Leistungen genau besiumme werden. Dabei kann auch gestatiet werden,
daß ein Interessent für den andern die Realabgaben an Pfarren, Kirchen,
Schulen u. s. w. gegen anderweitige angemessene Sicherheit übernehme.
Nur in Rücksicht der Staakstlasten in solches unzulässig.
Kommen diesem entgegenlaufende Abreden vor; so müssen sie die Interessen-
ten bedeuten, und cin anderes den Geretzen gemäßes Abkommen vermikteln oder
in dessen Ermangelung an die Generalkommission verichten.
§. 4. In Rücksicht der moralischen Personen, deren Güterverwaltung mittel-
oder unmittelbar von einer Staatsbehörde bewirkt wird, als dee Fisci, der Kirchen,
der Parren, Schulen, oder sonstigen milden Slifrungen, müssen sie dafür Sorge
tragen, daß sie für ihre Berechtigungen den Gesetzen gemäß abgefunden werden.
Finden sie, daß ihre Stellocrtreter in Erfüllung ihrer Pflicht in Beriehung auf
die Auseinandersetzung nachlässig, insonderheit mit der Einziehung der Informa-
tion säumig sind; so müssen sie selbige nicht nur zurechtweisen, sondern allnfalls
au