ich den zur unmittelbaren Verwaltung berufenen Schtion davon Kenstnih geben
und sich durch eigene unmittelbare Korrespondenz mit derselben die zur Sache er-
forderlichen Aufklärungen verschaffen. i« »
« H.45.Hinsichtlichderenkferttteren nicht zuzuziehenden Interessenten, als Watmech-
der eingetragenen Glaubiger, der Lehns= und Fideifommitz-Anwarter, können sie an niee
von dem Grundsatz ausgehen, daß der Gutsbesitzer, indem er seine Rechte wahr- suarsezen
nimmt; zugleich für die Ihrigen sorgt. Die Einwirkung der Spczialkommission #tereen-
tritt also in dieser Beziehung nur in den Fällen ein, wenn entweder die gegenseiti= 3 im An-
gen Rechte in Kollision kommen oder gesründeter Verdacht einer absichtlichen Ver= 9 metnen;
kürzung der Ersteren vorhanden ist. *
JF. 46. Schöpft sie daher aus der klaren Unverhältnißmäßiqkeit der Absin- 5) im 33
dung oder sonst gegründeten Verdacht, daß eine Sunulation obwalte, und heimHi-
lich geschlossene Nebenvertrage existiren; so muß sie die wahre Bewandniß der Si ulation.
Sache möglichst zu erforschen, die Interessenten über ein anderweitiges, den wirk-
lichen Verhältnissen angemessenes Abkommen v6 vereinigen suchen, in Ermange-
lung desselben aber an die Generalkommission berichten.
1 6. 47. Sie muß die nach Art. 54 der Deklaration ihr obliegende Prüfung 3) u Be.
ber Anschlaͤge der neuen Einrichtungskosten mit moͤglichster Sorgfalt prüfen, auch #% nden
wenn, dazu Sachkenntniß des Forst- und Baufachs erforderlich ist, die sie nicht Einrach.
besitzt, Sachverstaͤndige aus diesen. Faͤchern zuzichen und eben diefes beobachten, tungetonen.
wenn sie nach Art. 55. der Deklaration die Vollfuͤhrung des Anschlags durch eine
Revision bewahrheiten soll. «
H.48.WikddetsGutsherkdurcheinvondenDiensteinsasscnzuerlegen-oJFNüCk
kdesKapitalybgefundecusomußsieinHinsichtauf die Vorschrift des Art. 70. Ach er an
der Deklaration solche Bestimmungen vermitleln, wodurch die Rechte aller In= Kopieal.
rteressenten gesichert werden. « ·
4().·WennimFallederArt.21.1mb94.der-DeklarationeineTranö-EVEN-I
scokationderDiensteinsasseninAnkegungkommt;somußsieookallen-DingenIs?;szz«««"··
durch beizubringende Hypothekenscheine den Zustand des Hypothekenbuchs sowohl
von dem Hauptgute als von dem Vorwerke erforschen und Falls dieser verschieden
ist, se muß sie die Maaßregeln vermitteln, wodurch die Rechte der Interessenten
gesichert werden oder solche zur Entscheidung der Generalkommission vorbereiten.
K. 50. Dabei kommen «
I)bieimAllgEandrechtcTheilI.’I’it.17.5.356.und357.imglcichen’1’it·
20. G. 458. und 450. ertheilten Vorschriften, wegen des hiedurch bewirkten
Umtausches, zur Anr#endung. Dem gemäß müssen
2) Realabgaben an den Staat, an Kirchen, Pfarren u. s. w. in dem Maaße,
in welchem sie nach den Gesetzen auf dem eingetauschten Theile der bäuerlichen
Besttzungen haften bleiben, auf die neuen Besitzungen der Bauern übertragen
werden. Ist das Gut, wohin die Bersetzung der Bauern geschieht, schon
mit dergleichen Abgaben belastet; so müssen diese gegenseitig auf die neuen,
bei der Translokation cingetauschten Perrinenzien des herrschaftlichen Gutes
übertragen werden. Sind beiderlei Güter mit gleichartigen Abqaben eines
und desselben Berechtigten belaster; so findet dieserhalb eine Ausgleichung
statt und es bedarf also keiner Umschreihung für die gleichkommenden Betrage.
Jabhrgang idi7. Aa 3) Die