Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

3) Die Schulden, welche der baͤuerliche Besitzer in Ruͤcksicht stines Besitzrechtes 
oder etwaniger eigenthuͤmlichen Gebaͤude kontrahirt hat, gehen auf seine neue 
Besitzung uͤber; dagegen verlieren 
4) die Hypothekarien deejcnigen Gutes, wohin die Translokation geschieht, ihr 
Hypothekenrecht in Rücksicht derjenigen Perkinenzien, die den Bauern ange- 
wiesen werden; ihre Hypothekenrechte werden dagegen auf den Zuwachs an 
Pertinenzien übertragen, welche das Gur, von welchem die Versetzung ge- 
schehen ist, durch diese Versetzung erhält. 
g. 51. Um auch bei der Uebertragung der Reallasten und Schulden von 
dem Gute, wohin translozirt wird, auf den Zuwachs desjenigen, von welchem 
die Bauern versetzt werden, keinen der Gläubiger beider Güter zu verkürzen und 
dieselben einfacher auseinander zu setzen, ist 
1) der Zuwachs an Realitäten, welchen das Gut, von welchem translozirt 
wird, durch die Versetzung erhält, abzuschätzen und dessen Werth mit dem 
Werthe des Hauptgutes in Verhältniß zu setzen. 
Dabei verstehr sich von selbst, daß die Absindung, welche der Gutsherr 
für die Auflösung der gutsherrlichen Berhältnisse, sey cs in Land oder in 
Renten und sonstigen Prástationen, erhält, als Zuwachs des Gues, von 
welchem translozirt wird, nicht in Anschlag kommen kann. Werden aber 
die vorbehaltenen Renten und sonstigen Prästationen dem Gute zugeschla- 
en, wohin die Translokation geschieht; so müssen solche von dem Zuwachse 
es ersteren abgerechnet und dem letzteren als Zuwachs und Erfatz für einen 
gleichkommenden Theil der abgetretenen Prrrinenzien angerechne werden. 
2) Ist das Verhälmitz des Gutes, von welchem kranslozirt worden, zu dem 
Zuwachse, welchen es durch die Translokation erhalren hat, nach Quoten 
usgemittelt; so muß die „#xpothekenbehörde danach das hinzugekommcne 
Perlinenzstück und dessen Werth in das Hypothekenbuch eintragen. Sie 
muß aber auch zugleich in demselben bemerken, daß und welche der bis da- 
bin auf diesem Gute cingetragenen dkreren Gläubiger auf diesen in einer 
Quote unterschiedenen Zuwachs kein Hypothekenrecht haben und auf dieses 
neue Perrinenzstück die Gläubiger deszenigen Gutes, wohin die Translokg- 
slion geschehen ist, eintragen. 
Wäre z. B. der Werkh des Zuwachses bei dem Gute, von welchem 
translogirt worden, nach Nr. 1. .... ..10,000RkhIk, 
und der Werth des letzteren, ohne jenen Zuwachs, jedoch 
mit Einrechnung der dem Gutsherrn fuͤr die Aufloͤsung 
der guteherrlichen Verhältnisse zukommenden Abundung 30,000 Rlhlr. 
so würde das Hrpothekenrecht der bisherigen Gläubiger 4 
dieses Gutes an dem Gesamutwerthe veen D900c0 Rlblr. 
nur eine Quote von 3; das .#0po# heke nrecht der Gläubiger des Gures aber, 
wohin die Versttzung gechehen ist, cine Ouote von : zum Gegenstande 
haben. 
# 52. In eben der Art ist zu verfahren, wenn die Suzesssonsrechte der 
keiden Güuker verschieden sind. Es Und daher die Lehns= und Fideikommißfolger 
von 
 
	        
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