— 174 —
sonken unmslich machen, den Termin persönlich oder untch uor durch Uäten B##-
vollmächtigten, abzuwarten. Z
1t S. 7.. Die Partheien sind gehalken, in den bestimmten Ter inen in der
S oncbe Regel personlich zu erscheinen. *r*:2
Wann Be- S. 75. Bevollmächtigte müssen auf Erfordern der Kommission bestellt
vollmächrigte werden - « « · «
Esmeia)vonzbenzttriSacheintktdssjrendenKorporationen,wrgsmsdkröieKokPm
.· ratien als solche angehenden oder sonst von derselben zu vertrekenden In-
teresse; · ’
b) zur Wahrnehmung des gemeinschaftlichen Interesse aller Mitglieder von
Gemeinden und Korporationen oder ginzelner Klassen derselben, wenm die
Jahl derselben sich auiuf mehr als Füaf beldaft; «
yauchbciandekneinesdkehtyeitvonInteressenten«gemcinsch:fklichs"betreffen-
den Gegenständen, wenn sie die vörgedachte Zahl von Fünf übersteigt. Außer
diesen Fällen sind Bevollmächtigte nur zuläfsig, wenn sich die Partheie
über unbestegliche Abhaltungen ausweisen. *
g. 76. Auch können außer dem Falle, wenn eine öffentliche Behörde ihre
Mitglieder oder andere sffentliche Beamee zur Wahrnehmung ihrer Rechte depu-
k tirt, nur solche Bevollmächtigte zugclassen werden, welche praktische Landwirthe
ind.
Sa#l der- . 77
1— Für einzelne Interessenten kann auch nur ein Bevollmächtigker
zugelassen werden. Korporationen umd mehrere die Zahl von Fünf überstiigende
Interessenten können zwar mehrere gemeinschaftlich bevollmächtigte Oepurirte bis
zur Zahl von Dreien bestellen. Ste müssen aber ihre Vollmachten unter der
Klausel „sammt und sonders“ ausstellen, und wo dies nicht ausdracklich gesche-
ben ist, verstehen sich dieselben unter dieser Klausel von selbst. Es sind daher
in Fällen, wo nicht alle Deputirke erschienen sind, die mit den Anwesenden vor-
genemmenen Verhandlungen für die Mach'geber verbindlich. Können sich die
anwesenden Liebollmächtigten zu einem gemeinschaftlichen Beschluß nicht vereini-
gen, so triti das Kontumazialverfahren ein.
rrrauzult S. 78. In den Fillen, wenn einzelne Interessenten oder mehrere der-
sten, rie selben wegen eines gemeinsch.ftlichen Interesse (J. 75. b. c.) von Bevollmäch=
Dacbgeter. tigten verkreten werden, blribt es doch dem Ermessen der Kommission vorbehal-
ferer# ten, die Partheien, wo sie es der Förderung des Zwecks angemessen findet, zur
personliehen Abwartung der Termue aufzufordern. "
ee ss S. 70. Die Erklärunqgen der Verollmächtigten und Stellvertreter dürfen
Inserm. nach Rülckfragen bei den Parih:ien nieimals aufgehaiten werden. Es ir die Sache
seone Crthel- der Partheien, entweder selkst zu erscheinen, eder folche Veollmächtigte, welche
* mit den L kalrerhälnissen und ihren Abjichten vertraut #ind, ab zuordnen, oder
sen für deren zureichende Znformation zu sorgen. Thun sie dieses nicht, so
findet das Kentumazialverfahren statt.
§. SD. Es bleibt jedoch auch biebei dem Ermessen der Kommission-v##
alten, den Berellmächtigten, Behufs anderweitiner Infermation und zur
Einbringung ihrer Erkläárungen, Narbfricten zu gestatten, insoferm dar Fortgang
der Sache darunter uicht leidet oder gegröündete Hoffnung vorhanden ist, daß
dadurch
Aübere
Beslimmung. beh