Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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dadurch Die zeckgemäße, billige und gütliche Beslegung derselben werde erleich- 
Krt werden. · * · «- 
's.«81.InderWahldel-Beiwde«smd-dfePanb-im«keimeschkcka-Freie·l 
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wenn sie wahrnimmt, daß jene den Fortgang des Geschaͤfis und eine billige 
Beilegung drffelben durch unrichtige Darstellungen, offenbar grutidlose Praͤtensio- 
nen, kleluliche Neckereien, heirhliches Aufreden, odcr ungebührliches Benchmen 
zegen die Kommissarien, oder Mitinteressenten erschweren. Ueber die Gründe 
rer Entfernung ist die Kommission nur der vorgesetzten Behörde Rechenschaft 
zu. geben schuliggn. . 
s«L;,2L,TBes.allmzud-Nsessottdek Gentralsommission gehörigen Angele. P 
Weiten Und den zu deren Regulirung gepflogenen Vertandlungen, müssen sich (u 
ie Theilhabex eines gemeinsamen Interesse, sofern von dessen Wahrnehmung J 
zm Verhöältni e Ke einen Darten. die Rede ist, dem Beschlusse der Mehrier, # Irte- 
nach der Greße der Antheile berechmit, unterwerfen. Es macht hierbei keinen 
Unterschied, ob der Gegemtand in einem gemeinschaftlichen Rechte, im eigene- 
lichen Sinne des Wort, z. B. einer gemeinschaftlichen Hünmgsgerechtigkeir, 
esteht, oder nur mmehrere Intcressemen zugleich und auf einerlei Wise bekriffe. 
Fälle der letzteren Art find 4 B., wemm die bänerlichen Wirrhe eines Dorfes 
un ihrer Gutöherrschaft darüber verhandeln, ob der letzteren ihre Absindung in 
ka dder Rente gegrben werden soll, ob ihr das Land mittelst Ueberlaffung 
eines ganzen und welchen Feldes, oder in einem Randtheile überwiesen werden 
soll u. s. w. 
8. 855 Wern sich jedoch ein oder der andere Theilhaber mit dem Gegen= mlbere 
#teile besunders üor, so flehr den übrigen infofern kein Widerspruch dagegen Bekiumuns. 
i. als derselbe als aller Feltgemeieschaft mit denselben scheidet oder auch sonst. 
ihre. Lage dadurch, nicht erschwert wird. ç 
CS. 84, Auch persteht es sich von selbst, datz bei einem Theilhaber, der 
seine Separatlon begehrt, nur solche Interessen als gemeinsame, nach der im 
1 9. 82, bestimmten Regel behandelt werden können, welche dieser Separation 
ungeachtet gemeinsam bleiben. Dies würde z. B. statt finden, wenn in dem 
Falle des #. 13. lit. a. No. I. deg Edikts vom laten September 1811. eins 
von den. vorhandenen dxji Bauerfeldern der Gutsherrs zaft zu überlassen wäre. 
Der von einem oder dem andern bénerlichen Wirthe in Antrag gebrachten Se- 
Paration ungeachtet, würde derselbe sich zunächst, in Gemeinschaft mit den übrigen 
auf die Berhandlungen uber die Auswahl dieses Feldes nach der unter §. 82. 
bestimmten Regel einlassen müssen und seine Akeindung nur aus den fur, die 
bäucrlichen Wirthe übrig gebliebenen Ländereien fordern können. 
* K. 85. Die Beschlüsst, der Mehrheit anwesena#r Interessenten über Ge, Ve der 
genstaͤnde enes gemeinschaftlichen Interesse G. 82 verbinden auch die abwesen- Zun 
den ohne Rücksicht auf die Jahl der Erschienenen, wenn sie mit allgemeiner Be= ## # 
kannrmachung des Gegzenstandes vorgtladen worden. Ist eine solche Bekannma- Leuner Im. 
chuna nicht geschehen, so müssen we#igstens zwei Driku#cl der Mitglieder oder In- r—me 
teressenten gegenwärig seyn, wenn ein gültiger Schluß zu Stande kommen soll. 
9 g. 86.
	        
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