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dadurch Die zeckgemäße, billige und gütliche Beslegung derselben werde erleich-
Krt werden. · * · «-
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wenn sie wahrnimmt, daß jene den Fortgang des Geschaͤfis und eine billige
Beilegung drffelben durch unrichtige Darstellungen, offenbar grutidlose Praͤtensio-
nen, kleluliche Neckereien, heirhliches Aufreden, odcr ungebührliches Benchmen
zegen die Kommissarien, oder Mitinteressenten erschweren. Ueber die Gründe
rer Entfernung ist die Kommission nur der vorgesetzten Behörde Rechenschaft
zu. geben schuliggn. .
s«L;,2L,TBes.allmzud-Nsessottdek Gentralsommission gehörigen Angele. P
Weiten Und den zu deren Regulirung gepflogenen Vertandlungen, müssen sich (u
ie Theilhabex eines gemeinsamen Interesse, sofern von dessen Wahrnehmung J
zm Verhöältni e Ke einen Darten. die Rede ist, dem Beschlusse der Mehrier, # Irte-
nach der Greße der Antheile berechmit, unterwerfen. Es macht hierbei keinen
Unterschied, ob der Gegemtand in einem gemeinschaftlichen Rechte, im eigene-
lichen Sinne des Wort, z. B. einer gemeinschaftlichen Hünmgsgerechtigkeir,
esteht, oder nur mmehrere Intcressemen zugleich und auf einerlei Wise bekriffe.
Fälle der letzteren Art find 4 B., wemm die bänerlichen Wirrhe eines Dorfes
un ihrer Gutöherrschaft darüber verhandeln, ob der letzteren ihre Absindung in
ka dder Rente gegrben werden soll, ob ihr das Land mittelst Ueberlaffung
eines ganzen und welchen Feldes, oder in einem Randtheile überwiesen werden
soll u. s. w.
8. 855 Wern sich jedoch ein oder der andere Theilhaber mit dem Gegen= mlbere
#teile besunders üor, so flehr den übrigen infofern kein Widerspruch dagegen Bekiumuns.
i. als derselbe als aller Feltgemeieschaft mit denselben scheidet oder auch sonst.
ihre. Lage dadurch, nicht erschwert wird. ç
CS. 84, Auch persteht es sich von selbst, datz bei einem Theilhaber, der
seine Separatlon begehrt, nur solche Interessen als gemeinsame, nach der im
1 9. 82, bestimmten Regel behandelt werden können, welche dieser Separation
ungeachtet gemeinsam bleiben. Dies würde z. B. statt finden, wenn in dem
Falle des #. 13. lit. a. No. I. deg Edikts vom laten September 1811. eins
von den. vorhandenen dxji Bauerfeldern der Gutsherrs zaft zu überlassen wäre.
Der von einem oder dem andern bénerlichen Wirthe in Antrag gebrachten Se-
Paration ungeachtet, würde derselbe sich zunächst, in Gemeinschaft mit den übrigen
auf die Berhandlungen uber die Auswahl dieses Feldes nach der unter §. 82.
bestimmten Regel einlassen müssen und seine Akeindung nur aus den fur, die
bäucrlichen Wirthe übrig gebliebenen Ländereien fordern können.
* K. 85. Die Beschlüsst, der Mehrheit anwesena#r Interessenten über Ge, Ve der
genstaͤnde enes gemeinschaftlichen Interesse G. 82 verbinden auch die abwesen- Zun
den ohne Rücksicht auf die Jahl der Erschienenen, wenn sie mit allgemeiner Be= ## #
kannrmachung des Gegzenstandes vorgtladen worden. Ist eine solche Bekannma- Leuner Im.
chuna nicht geschehen, so müssen we#igstens zwei Driku#cl der Mitglieder oder In- r—me
teressenten gegenwärig seyn, wenn ein gültiger Schluß zu Stande kommen soll.
9 g. 86.