Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Verbindung 
— 
rung mit der 
#Pcrmesung. 
ruktlon 
des Feldmes- 
sers. 
Vorlegung 
des Brouil-- 
lon. 
onitirung 
mlicher 
rundstucke. 
Wer dazu 
#nalifzirt 
seh. 
Wer sie er- 
Nennct. 
— 182 — 
zur Aufnahme der Grenzen koͤmmt, wovon ihnen burch den Felbmesser Nach- 
richt zu geben ist, derelben beizuwohnen. Dem e n 16#S * * 
Verinessungsprocokoll zu registrren, dat die Bekanntmachung geschehen, wer 
danauf uschienen und was von denselden erklärt worden. 
&. 110. Kommnt es auch auf die Bonimrung der Grundstücke an, som 
diese mit der Vermessung gleich verbunden, und sehe unter Direktion be * 
messers, nach Maaßgabe der festgesetzten Klassifikationsordnung, Stück vor Stück 
vorgenommen, der Befund zum Protokoll erklaͤrt und das Ssurhige daraus in 
das Vermessungeregister übertragen werden. · 
H.1I7.SolltenauchikgendwobcieinerVermessunoderleckim 
noch besondere Umstände vorkommen, worauf der Feldmesser Rackücht ghet 
hätte; so mus die Komm ssion ihn mit einer aueführlichen, deutlichen und be- 
siime Justruke banter scchrif#ich versehen. 
1I8. Der Feldmesser muß sich bei dieser Arbeik nach besagter 
struftion und im Uebrigen nach dem Allgemeinen Feldmesser ilae 7 
pflichtmäßig achten; wenn sich während der Vermessung, über die Grenzen oder 
das Eigenthum eines und des andern Grundstücks, Streitie keilen unter den Par- 
theien hervorthun sollten, den Streitpurkrin dem Vermessungsprotekolle deutlich 
aueeinandersetzen und auf der Karte richtig bemerken; übriens aber in Füller- 
wo er nähere Anweisung oder Beihülfe nöcthig hak, sich an die Kommisston des- 
halb gebührend verwenden. 
§. 119. Nach bewirkter Vermessung muß der Feldmesser das Brouillon 
zum Vermessungsregstter, bevor es mundirt wi d, mit den In eressenten genan 
urchgehen, um die Fehler zu bemerken und zu be ichtigen, welche von den ihm 
beigegebenen Anweisern bei den Angaben über das Eigenthum und den Besitz 
der einzelnen Grundstücke vielleicht beqangen seyn mögten. "“ 
§. 120. Das Geschäft der Boni##rung d. i. der Schätzung ländlicher 
Grundstücke in bestimmte, fuͤr die gegebene Lokalitaͤt festgesetzte Klassen, geschtohr, 
wo es auf eine so spezielle Wöürdigung des Gegenstandes der Anselnandersetzung 
ankömmr, durch zwei besondcre, zu dergleichen Geschaften im Allgemeinen oder 
für den Fall besonders verpflichrete, Personen. 
& 1. Sind zu dergl ichen Geschäften in demelben oder einem benach- 
barten Kuse bereiesgewie beleaenn bestellt; so bletbr den Interessenten die 
uswabl unter denselben vorbehalten, so daß jeder Theil resp. die E 
und die Provokaten einen derselben branar " Thei resp. die Extrahenten 
. 122. Außer diesem Falle, oder wenn die Interessenten sich i 
Wahlrechts begeben, ernennt die Spezialkommisston dieselben. sen ist Hich ehre 
Inter ssent schuldig, solche Abschätzer und sonstige Sachverständige anzunehmen. 
welche nach den Vorschriften der Allg. Gerichtsordnung Theil 1. Tit. X. 8. 228. 
sed. als Zeugen nicht zulässig oder nicht völlig glaubwürdig sind. " 
§. 123. Die eimmal bestellten Bonireurs werden für alle im Foregange 
des Gechäfis vorkommende Schätzunges gebraucht, ohne Röcksicht darauf, ob 
im Fortgange des Geschäfts die Inkeressenken zur Sache und ihre Interessen die- 
selben bleiben oder ihre Stellung sich verändert, die Zahl derselben durch den Zu- 
tritt anderer Theilnehmer vermehrr, oder die Interessen mehr vereinzelt werden. 
K. 144.
	        
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