Wie der ·
Dlan zu be-
rechnen sey.
1) Gee-
relle Vor-
schrift.
2) in Ruͤ-
sicht! ud! -
Landthel-
Jung.
— 184 –
*!.n . . ——— – "" J 7— '
anssechJnj»er,kk·ercnFalle.knuß«sie,."fcrner·fj7q11rthe"flc"n«eobstbieAikseistandek
setzung nicht wenigstens in Absicht des Ackers-und der Wiesen mit Aussetzung
der Theilung der Grundhütung zu bewirken sey; oder der Plan auf beide Fälle
des Auastrags des Streits angelegt werden könne. Dieseo wird in den mehrsten
Fellen ohne große Weitlauftigkeiten und Kosten geschehen können, z. B. wenn
nicht in Absicht aller shüdern inir eines oder weniger der erbliche Besitz oden
die Befugniß, än der Regulirung Theil zu nehmen, Ktreitig ist, wenn serner der
Etrtit stber Grenzen und Pertinenzien kei große Gegenstände oder nur Huͤ-
tung per. Hölzung betriftt.
6 132. Auch kann, wenn der Streit Gegenstände betrifft,, die sofort in
die Planberechnung gezogen werden müssen, und sich die Sache noch nicht ges
nugsam übersehen läßt, um den Pla auf alle- Fälle des Auctrags anzulegen,
doch, mit dem ersteren vorgeschrikten werden, wenn der Gegenstand des. Streité
im Verhältnisse zu detn Hauptgegenstande der Regulirung, bei welchem es darauf
nko# mt, nicht von Belang ist, vder. unlt der Rralisirung der Auseinandersetzung
in einem bestimmten Zeitraume, bls zu welchem sich die Beilegung jener Strei-
tigkeiten nicht abseben läßt, erhebliche Vorkheilc verknüpft siud. In einem sol-
chen Falle wird demjenigen, wider dessen prätendire Berechtigung der Plan
angelegt wird, seine anderweitige Absindung üm Allgemeinen entweder in Natur
oder in Kapital oder Rente vorbehalten.
„ 6. 133. Bei einem solchen allgemeinen Worbehalt evenkueller Natural=
abfindungen muß jedoch der Gegenstand, aus welchem die letzteren erfolgen sol-
len, so viel als möglich, nach Art, Lage und Umfang bestimm werden. *
4„ K. 134. Auf eine Entschädigung in Kapital oder Rente, ist der Vorbehalt
in dem Falle des §. 132. nur dann zu richten, wenn sich der= Vorbehalt der Na-
turalabfindung nach der. zeitigen Lage der Sache zweckmäßig gar nicht stellen
läßt. Jedoch soll auch in diesem Falle nach rechtskraͤftiger Entscheitung des
Streitpunktes dem Betheiligten noch der Nachweis, wie ihm seine Na:uralabfin-
dung oͤbne Zerruͤttung des Aus dersetzungsplanes und. ohne Nachtheil für di
bicrauf gegründeten wirthschaftlichen Einrichtungen gewährt werden kenn:, ge-
staltet und in deni Falle, wenn dieser geführt würde, solche noch zugexheilt werden.
K. 135. Ob die Sache biernach (F. 133.) zur Planberechnung reif sey,
bleibt dem Ermessen der Spczialkommission überlassen und den Partheien steht
gegen ibre dicöfälligen Verfügungen, wie. über die Zulässigkeit der Beseitigung
ihrer Auchrüche, mittelst der in H. 132: ff. gedachten Vorbehaltte, nur der Nekurs
an die Generalkemmission zu. -
H.136.Die’K01nxnissTon'mußbeider-AnfertigungdcöPlanömitder
moͤglichsten Sorgfalt, Redlichkeit und Umpartheilichkeit zu Werke gehen. Der
Plan muß die Vorschlaͤge der Kommission, so weit sie bleibende Verhaͤltnisse be-
ireffen, nebst einer Entwickelung der Grundsaͤtze, worauf sie beruhen, enthalten.
G. 137. Darin muͤssen also im Fall einer Landtheilung, die jedem In-
teressenten anzuweisenden Grundstuͤcke an Aeckern und Wiesen rc. der Regel nach
spegiell aufgesührt werden. Im Falle des C. 131. und in Fällen, wo mehrere
##ten der örklichen Anweisung anwendbar sind, oder sonst zu vermuthen ist, daß
der. Hauptplan Aenderungen erleiden und dadurch die Subrepartition zerrättet
werden