Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

dabei mit der groͤßten Umsicht zu Werke gehen und dahin streben, daß die Sache 
durch einen und denselben Rechtsgang voͤllig oder wenigstens so weit beendigt 
erde, daß der Errichrung des Auseinandersetzungsrezesses nichts weiter im 
ege steht. Sie muß daher, im Fall die 985. 138. und 130. gedachten Gegenstände 
bei der Bercchnung des Hauptplans ausgesetzt sind, darüber einen nachträglichen 
Plan oder Vorschläge den Interessenten vorlehen und darüber wie über den Haupt- 
plan ihre Erklärung einholen, möglichst eine eventuelle Vereinbarung stifren, ent- 
gegengesetzten Falls aber auch die hiebei entstehenden Sercitpunkte instruiren. 
Instrultion §. 148. Diese Instruktion wird durch den mit der Regulirung beauftragten 
PrnsStrelt Oekonomickommissar bewirkt und es ist dabei die Mitwirkung eines Justizbedienten 
nicht erforderlich. Er richtet sich dabei nach den WVorschriften d. 104. und es 
finden auch hier die Vorschriften K. 10y. statt. 
Ven dem K. 144. Wird dagegen ein Vergleich gestiftet, so muß die Kommission 
Neteiner nicht mur für dessen umständliche bestimimte Abfassung und gelszmahin= Vollziehung 
— Sorge tragen, sondern auch alle andere bisher noch ausgesetzte Nebenpunkte in 
Gute zu reulien suchen, und solchergestall die Sache, bis zur Errichtung des 
förmlichen gerezesses und bis zur Realisirung vorbereiten. 
V. Contu- K. 1456. In dem vorstehenden F. ist die gewoͤhnliche dann eintretende Ver- 
— fahrungsart angegeben, wenn die Interessenten den kommissarischen Verfü ungen 
en. gehoͤrige Folge leisten und die Kommissionstermine gehoͤrig abwarten. en 
Wenn t Kälen, wo 27 sich ungehorsam bezeigen, findet das Konrumazialverfahren statt. 
i zudet. Es ist zur Begründung desselben zureichend, wenn in der Vorladung der Gegen- 
stand der bevorstehenden Verhandlung nur im Allgemeinen bekannt gemacht wor- 
den und es sind schriftliche Mittheilungen vorheriger Verhandlungen und der 
Urkunden, worauf sich die bevorstehende Verhandlung beziehen soll, nicht erfor. 
derlich, sondern es ist hinreichend, wenn dem Borgeladenen nur die Gelegenheit 
bekannt gemache wird, wo er fie in der Nähe des Orte der Regulirung vor deim 
Termin selbst oder durch einen Bevollmächurgten cinsehen kann. 
Von dem X 146. Errcheint eine Parthei in dem ersten Termine nicht; so wird ange- 
Pueen nommen, daß die gegenseitigen Gerechtsame so anerkannt werden, wie sie ven 
min. dem Gegentheil angegeben worden, und daß der Abwesende in Rückücht des fer- 
neren Verfahrens es auf die gesetzmaßige Regulirung der Kommission ankom- 
men lasse. 
K. I47. Diest fährt dann, gestützt auf das hiernach als anerkannt an- 
zunehmende Rechtsperhältniß, in den folgenden Tagen mit der rechtlichen Regu- 
lirung der Sache und allenfalls bis zur Ansarbeitung und Vorlegung des Aus- 
einandersctzungeplans fort und regulirt solchergestalt in Coniumaciam. Werden 
dabei von den Anwesenden Finwendungen gegen den Plan angeoracht, so wer- 
den solche lediglich von der Kommission geprüft. Sie hilft den gegründeten Er- 
innerungen ab, klärt die ungegründeten zur künftigen Entscheidung auf und sendet 
dann die Akten an die General-Kommission ein. 
. 148. Ist eine Parthei in einem ferneren Tirmine ungehorsam ausge- 
und kommt es zufolge der allgemeinen Bekanmmachung in der Vorladung. 
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