Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Reglement 
vom 2osten Juni 1817. wegen der Kostenrechnungen in Betreff der Auseinander- 
setzung der Gutsherren und Bauern nach dem Edikte vom laten Sep- 
tember 1811. 
Allgemeine Bestimmungen. 
D.. nachfolgenden Bestimmungen bezieben sich nicht blos auf die unmlttel- 
baren Auseinandersegungen zwischen den Gucsberren und Bauern, sondern auch 
auf andere hiermit in Perbiadung stehende Regultrungen. 
2) Außer den nach F. 213. der Berordnung kostenpflichrigen Verbandlungen bel 
den ordentlichen Gerichren und Revisionskollegien, werden alle hieher gedörlgen 
Geschäfte Sportcel, und Stempelfrei bearbeltet und den Parcheien nur die Diä- 
ten, Reisekosten und sonstigen Enrschädigungen der Kommissarlen, Sachverstän, 
digen und Zeugen, überbaupt alle Kosten, welche als baare Auslagen zu be, 
trachten sind, zur tast gelegte. 
5) Die bei den Revisionskollegien und ordentlichen Gerlchten anzusehenden Kosten 
werden nach den Gebührentaxen vom 235sten August 1815. bestimmt. 
4) Kostenvorschüsse werden nur wegen der zur Eneschcidung der ordenrlichen Ge, 
richte gehoͤtigen Stteitigkeiten eingezogen. 
Diaͤten und Entschaͤdigungen der Kommissarien. 
6) Den Partheien wird obne Unterschied der Faͤlle fuͤr die Reise und Arbeitstage 
eines Kommissarii der Diaͤtensatz von 3 Rtblr. in Rechnung gestellt. 
6) Der Regel nach beziebt der Kommissarius, in sofern er nicht zu den nachster 
bend zu 7. gedachten gehoͤrt, den Diatensatz von 2Rthlr. 12 Gr., welcher, je- 
dech mit Genehmigung des Mintsteril des IJnnern, bis zu dem nach Nr. 5. 
den Partheien in Rechnung zu stellenden Saßz erbôher werden kann. 
5) Die Mirglieder der Generalkommissten und andere mit firirten Diören ange 
stellte Kommissarien bezieben als Entschädigung, wenen des mehreren Anfwandes 
für Geschäfte ar Ferhalb des ik nen angewiesenen Wohnerts, die Hälfte der nach 
dem Regulariv vom Ssten Februar v. J. auf ihr Verhälenib anwendbaren Diäten. 
8) Wegen der Ausarteitungen an solchen Tagen, wo Ur die Kommissarien schon 
anderweitig temporaire Diären bezieben, können den Parcbeien niemals besondere 
Gebühren in Rechnung gebracht werden. Eben das finder start, wenn Kom- 
missa-
	        
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