— 205 —
(No. 433.) Verordnung hber die Entrichtung und Elnziehung deßh Werthstempels in P##
zessen. Vom usten Angust 1817.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kbnig von
Preußen rc. #c.
Thn kund und fügen hiermit zu wissen: daß Wir, um Unsern getreuen
Unterthanen den Zutritt zum Richter in ihren Rechtsangelegenheiten durch den
Vorschut des Werthstempels in Prozessen nicht zu erschweren, nach erfor-
dertem Gutachten Unsers Staatsraths, beschlossen haben, die Bestimmung des
Stempelgesetzes vom 20 ten November 1 870. Art. 7. Nr. I. und der Instruk-
tion vom Sten September 1811. zur Anwendung der Vorschriften der Stem-
pelgesege §. 0. Nr. I. dahin abzuandern:
daß von jett an der Werthstempel in Prozessen, nicht mehr dem Kläger
bei Annellung der Klage abgeforderk, sondern erst bei Abfassung des Er-
kenntnisses erster Instanz angesetzt, und von den Partheien in demjenigen
Verbälrnisse, in welchem sie die Prozeßkosten zu tragen haben, einge-
zogen werden soll.
Wir befehlen Unsern sämmtlichen Gerichten sich hlernach zu achten.
Urkundlich ist diese Berordnung von Uns Höchsteigenhändig vollzogen,
und mit Unserem Königl. Instegel bedruckt worden.
Gegeben Karlsbad, den IUsten August 1817.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg.
Beglaubigk:
v. Klewitz.
(Ne. 434.)