Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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(No. 438.) Dienst-Instruktion für die Provinzialkensistorien. Vom a#ften Oktober 4877. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen ꝛc. 2c. 
haben beschlossen, die von Uns in dem Gesetz vom gosten April 1815. an- 
geordneten Provinzial-Konsistorien mit nachstehender Instruktion zu versehen: 
8. 1. 
Die Konsistorien sind vorzuͤglich dazu bestimmt, in reingeistlicher und 
wissenschaftlicher Hinsicht die allgemeine Leitung des evangelischen Kirchenwe- 
sens und der Schulangelegenheiten in der Provinz zu besorgen. 
Zugleich haben sie die Verwaltung derjenigen Gegenstände des Kuleus 
und öffenrlich n Unkerrichts in der Provinz, welche ihnen in der gegenwärtigen 
Instruktion ausdrücklich übertragen werden. 
In so weilt dieses nicht geschehen, werden diese Angelegenheiten vo#n 
den Regierungen nach Inhalt der, denselben heute ertheilten Instrukrion ver- 
waltet. 
§. 2. 
In Absicht der kirchlichen Angelegenheiten der evangelischen Konfessio- 
nen übt das Konsi#storium diejenigen Konsistorialrechte aus, welche sich auf 
den eigentlichen Religions-Unterricht beziehen, insofern ihnen nicht nachste- 
hend mehrere beigelegt sind 
Demnach hat dajeelbe: 
1) die Sorge für Einrichtung der Synoden der evangelischen Geistlichkeit; 
die Aufsicht über deJjenigen, welche schon vorhanden sind; die Prüfung 
und nach Beßnden die Berichtigung oder Bestätigung der Synodalbe-- 
schlüsse, auch die Berichtscrstattung über selbice, wo sie erforderlich ist; 
2) die Aufsicht über den Goltesdienst im Allgemeinen, insbesondere in dog- 
matischer und liturgischer Beziehung, zur Aufrechthalkung desselben in 
sei er Reinheit und Wurde; 
3) die Prüfung der Kandidaten, welche auf geistliche Aemter Anspruch 
machen, pro facultate Concionandi und die Prüfung pro Mlinisterio; 
die Bestätigung der von den Regierungen, vermöge des Königlichen 
Patronatrechts anzustellenden, oder bei derselben von Privatpatronen 
präsentirten und von ihr genehmigten Geistlichen, un Fall diese von au- 
ßerhalb Landes vocirt worden; 
5) den Vorschlag wegen der in der Provinz anzustellenden, Superintenden= 
ten und sonstigen geistlichen Oberen, an das vorgesetzte Ministerium, 
und deren Einführung; 
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