Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

men. Sie muͤssen eifrigst bedacht seyn, nicht allein allem vorzubeugen, und 
alles zu entfernen, was dem Sraate und seinen Bürgern Gefahr oder Nach- 
theil bringen kann, sondern auch das Gemeimwohl derselben möglichst zu be- 
fördern und zu erhöhen. Ste müssen hiebei aber auch stets das Wohl des 
Einzelnen nach Recht und Buligken beachten. 
Es muß daber bei allen il ren Ansichren, Vorschlägen und Maaßregeln der 
Grundsatz liiten d seyn, Niemandem in dem Genuß seines Eigenthums, seiner 
bürgerlichen Gerechtsame und Frriheit, so lange er in den gesetzlichen Gren- 
zen bleibt, weiter einguschränken, als es zur Beförderung des allgemeinen 
Wobls nöthig ist; einem jeden innert alb der gesetzlichen Schranken, die mög- 
lichst freie Emwickrlung und Anwendung seiner Anlagen, Fähigkeiten und 
Kräste in moralischer stwohl als phynscher Hinsicht zu gestatten, und alle 
dagegen noch obwaltende Hindernisse balsmöglichst auf eine legale Weise hin- 
wegzuräumen. 
. 
Bei den einzelnen Geschiften und Anordnungen müssen von den Regie- 
rungen überall die bestehenden Gesetze und Vorschriften strenge beovachtek, 
und selbige nach ihrer Bekanntmachung, obne daß es dazu einer besondern 
Anweisung bedarf, so weit sie ihren Geschäftskreis betreffen, von ihnen so- 
fort zur Anwendung und Ausführung gedracht werden. 
Es ist auch ihre Pfliche, darauf zu sehen und zu halten, daß den Ge- 
setzen und Vorschriften überall gehörig nachgelebt werde. 
In allen Fällen, wo klare und bestimmte Gesetze und Vorschriften 
vorhanden sind, können die Regierungen aus eigener Macht das Nöthige ver- 
fügen und ausführen, und es werden ihnen in dergleichen Fällen alle Anfra- 
gen sogar auedrücklich unkersagt. 
In zweifelhaften Fällen, welche dringend sind, haben die Regierungen 
gleichfalls ohne Anstand, im Geiste und nach Analogie der Gesetze, der Ver- 
fassung und angenommenen Verwaltungsgrundsätze zu verfahren; darüber 
aber gleichz'itig höheren Orts zu berichten, und wenn die Sache nicht drin- 
geund ist, solches vorher zu thun, ehe sie handeln. 
Dasselbe ist in Faͤllen zu beodachten, wo es an bestimmten Gesetzen 
und Vorschriften ermangelt. 
Abweichungen und Ausnahmen von bestehenden Worschriften, dürfen 
sich die Regierungen nur aus höchst dringenden Veranlassungen und wenn Ge- 
fahr un Verzuge vorhanden ist, erlauben; müssen aber gleichfalls sofort dar- 
nber derichten. 
Niemals können sie etwas verfügen, was einem ausdrücklichen Gesetze 
entgegenläuft. Die Bestunmung dieser Insiruktion §. s., Nr. 5. versteht sich 
Jahrgang 1677. Mm daher 
Fortsetzung.
	        
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