Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

daher auch nur von solchen Worschriften, welche nicht auf ausdrücklichen Lan- 
desgesetzen, sondern ministeriellen Verfügungen beruben. 
Eben so wenig dürfen die Regierungen neue allgemeine Einrichtungen, 
Anlagen und Verfassungen, oder Abänderungen der bestehenden, vornehmen, 
ohnes daß sie vorher höhere Genehmigung dazu einholen. 
S. . 
ve Die Reglerungen sind ferner verpflichtet, auch gegen auswärtige Be- 
ungem zu hörden und Untertsanen Unser landesherrliches Interesse gehörig wabrzuneh- 
Vbrpenen men, und Unsern Unterthanen in dieser Hinsicht den nsthigen Beistand zu 
leisten, in so weit der Gegenstand zu dem ihnen übertragenen Wirkungskreise 
gehdrt. Sie können in vorkommenden Fällen mit den auswärtigen Verwal- 
kungsbebörden in Korrespondenz treten, ihnen die röthigen Erffnungen ma- 
chen, und sich bei ihnen verwenden. Im Fall dieses aber fruchtlos ist, ha- 
ben sie die Sache dem Departement der auswärtigen Angelegenbeiten anzu- 
zeigen, damit sie auf diplomatischem Wege weirer verfolgt werden kann, nicht 
aber sich unmittelbar an die auswärtigen Ministerien zu wenden. Es ver- 
steht sich von selbst, daß die Regierungen keine Verträge mit auswärtigen 
Behörden ohne Authorisation des erwähnten Departements und dessen Geneh- 
migung abschließen dürfen. 
&. 10. 
W*“ In allen Fällen, wo die Regierungen berichten mussen, die Sache 
regen kei mag einen Gegenstand der innern Verwaltung, oder ein Verhältniß mit aus- 
Prhtsr wärrtigen Behörden betreffen, haden sie gleichwohl so weit die nölhigen pro- 
visorischen Maaßregeln zu nehmen, und zu verfügen, daß bis zu Eingang 
des Bescheides kein Nachtheil entstehe. 
II. 
rluiise Die Regierungen sind befugt, ihren Verfügungen näöthigenfalls durch 
Regserun= gesetzliche Zwangs= und Strafmittel Nachdruck zu geben, und sie zur Avsfüh-= 
"Verkiliuiß rung zu bringen, ohne daß eine Exemtion darüber zulässig ist. Sie werden 
•·7•2 in dierer Hinsicht auf diejenigen Bestinmungen der Verordnung wegen ver- 
den. besserter Einrichtung der Prooinzial-Pol#zei= und Finanz-Benörden vom 
20sten Dezember 1808. verwiesen, welche dieser Instruklion im Auszuge an- 
gebangt sind, nach welchen sie Uberhaupt auch in den übrigen vorkommenden 
Fällen, namentlich bei Polizei-, Finanz= und Dienstoergrlungen zu verfah- 
rren haben; wobei jedoch diesenigen Regierurgen, in deren Verwaltungsbe- 
zirk annoch die unter der vorigen Landesherrschaft #alt gefundene Gerichts- 
Verfassung besteht, bis datb#in, daß eine andere von Uns angeordner seyn 
wird, ausgenommen werden. 
Allgemeine Verbote und Strafbestimmungen dürfen aber sämmtliche 
Regierungen nicht ohre höhere Genehmigung erlassen, es sey denn, daß das 
Ver- 
*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.