10) bei neuen allgemei en Anlagen und Ausschreibungen in dem Regierungs-
bezirke, oder einzelnen Theilen desselben, und daher auch bei Ausschrei-
bung außerordentlicher Gemeindebeiträge und Lasten, in sofern darüber
nicht bereits bestimmte Amveisungen gegeben sind;
11) bei Entstehung neuer Religions-Sekten, über ihre Duldung und die
staatsrechtlichen Verhältnisse ihrer Mitglieder, überhaupt in der letztern
Hinsicht wegen sämmtlicher Indioiduen und Gesellschaften, welche wegen
ihres Glaubensbekenntnisses nicht die vollen staatsbürgerlichen Pflichten
übernehmen, folglich auch bei Ertheilung des Staatsbürgerrechts an
Juden;
12) bei allen polizeilichen Maaßregeln, wodurch wegen besonderer Umstände
die Fr iheit des Verkehrs im Innern sowohl als mit dem Auslande wei-
ter beschränkt werden soll, als es durch allgemeine Gesetze und Vor-
schriften bestimmt ist;
13) bei erhedlichen Märschen und Garnisonsveränderungen der Truppen.
Die Abtheilung reiche ferner zu der gehörigen Zeit den höhern Be-
hörden ein:
14) die vorgeschriebenen tabellarischen Uebersichten und statistischen Tabellen;
15) die angeordneten Abschlüsse von der Instuntskasse der Regierung.
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Die Kirchen= und Schulkommession (K. 2. Nr. 7.) ist, als solche, keine
besondere Behörde, sondern ein inregrirender Theil der ersten Abrheilung der
Regierung. Alles was für letztere und die Regierungen überhaupt in der ge-
genwärtigen Instruktion vorgeschrieben worden, findet daher auf sie eben-
falls Anwendung. Ihr gebührt die Verwaltung aller geistlichen und Schul-
Angelegenheiten, welche nicht dem Konsistorium in der demselben heute er-
theilten Instruktion ausdrücklich übertragen worden. Unter dieser Einschrän-
kung gebührt ihr daher:
a) die Besetzung sämmtlicher, dem landesherrlichen Patronatrechte unter-
worfenen, geistlichen und Schullehrerstellen, so wie die Bestätigung der
von Privatpatronen und Gemeinden dazu erwählten Subjekte, sofern sie
nicht außerhalb Landes her vocirt werden; imgleichen die Prüfung und
Einführung derselben, im Fall solche nicht dem Konsistorium übertragen üstz.
b) die Aufsickt über derin Amts= und moralische Führung; die Urlaubs-
Ertheilung für selbige;
c die Aufrechthalrung der äufern Kirchenzucht und Ordnung;
d) die Direktion und Aufsicht über sämmtliche Kirchen, öffentliche und
Mivatschulen und Erziehungsanstalten, milde und fromme Stifkungen
und Jnstikute;
e) di
Verbaͤltnil
der Kirchen-
und Schu
kommisston=