Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Auskhuung ankommt, und über die Bedingungen und Anschläge, nach 
welchen solches ausgefüährt werden soll; 
3) über die Bedingungen bei Generalverpachtung von Domainenámtern, oder 
die Zeitverpachtung einzelner Domainenvorwerke und die darüber abzu- 
schließenden Pachtverträge. 
Letztere sind jedoch nur dann zur Revision und Bestäcigung einzureichen, 
wenn die jährliche Pachtsumme 500 Rthlr. übersteigt, in sofern die Ge- 
nehmigung zu der Vrrpachkung und ihren Bedingungen bereits ertheilt ist; 
über die Zeitverpachtungen anderer Domainenpertinenzien, und landes- 
herrlicher Nutzungszweige ohne Unterschied, in sofern sie ohne Lizitarion 
geschehen sollen, und im Fall der Lizitation, wenn dabei das vorherige 
Eratsguantum nicht herausgekommen, oder von einer längern als sechs- 
jährigen Pacht die Rede ilst; 
über die jährlichen Schonungs= und Forst-Verbesserungsanlagen, so wie 
die jährlichen Abholzungsetats von den Forsten; 
5) über Helzverkaufe, welche die Summe von lco## Rtblr. übersteigen, oder, 
in sofern sie mehr als 5d0 Rehlr. betragen, ohne Lizitation vorgenommen 
werden sollen. 
Jedoch kann die Abtheilung solchen bduerlichen Domaireneinsassen, de- 
ren Gedäude abbrennen, oder bei lUeberschwemmungen fortgerissen wer- 
den, und nicht so hoch versichert simb, daß die Einsassen mit dem Asseku- 
ranzquankum ssch aus benachbarten Privatwaldungen das benöthigte Bau- 
holz ankaufen können, selbiges ohne Lizmation aus Keniglichen Forsten, 
für den bei der letzten vorherigen Bautoiz--Lizttation in der nächsten Forft 
heraus gekommenen Preis, ohne Anfrage übertossen; 
über Abfindungen von Seroituten, welche auf Forsten und andern Do- 
mainengrundstücken ruhen, sobald die Abfindungeseimme s0# Rihlr. über- 
steigt, des gleichen über Anerkennenisse und Bewilligung von Freibolz und 
andern Servikuten und nutzbaren Gerechtsamen auf Forsten und andern 
Domainengrundstücken, in sofern sie nicht schon feststehen; 
7) über Freiholzbewilligungen, wozu die Berechtigungen zwar feststehen, 
durch welche aber das jährliche Abschätzungs= und Durchschnitsquantur 
überschritten wird; 
über Erlasse und Remissionen von Steuern, Domainen und andern öffent- 
lichen Gefällen, wozu auch Pach'gelrer gehèren, ferner bei Erlassung 
oder Milderung von Strafen, bei Steuer= und Finanzvergehungen, wenn 
sie durch rechtskräftige Erkenn#nisse festgesetzt sind, und in anderen Fällen, 
sobald die Sache bei diesen Gegenständen die Summe von 50 Rthlr. über- 
steigt; 
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