Auskhuung ankommt, und über die Bedingungen und Anschläge, nach
welchen solches ausgefüährt werden soll;
3) über die Bedingungen bei Generalverpachtung von Domainenámtern, oder
die Zeitverpachtung einzelner Domainenvorwerke und die darüber abzu-
schließenden Pachtverträge.
Letztere sind jedoch nur dann zur Revision und Bestäcigung einzureichen,
wenn die jährliche Pachtsumme 500 Rthlr. übersteigt, in sofern die Ge-
nehmigung zu der Vrrpachkung und ihren Bedingungen bereits ertheilt ist;
über die Zeitverpachtungen anderer Domainenpertinenzien, und landes-
herrlicher Nutzungszweige ohne Unterschied, in sofern sie ohne Lizitarion
geschehen sollen, und im Fall der Lizitation, wenn dabei das vorherige
Eratsguantum nicht herausgekommen, oder von einer längern als sechs-
jährigen Pacht die Rede ilst;
über die jährlichen Schonungs= und Forst-Verbesserungsanlagen, so wie
die jährlichen Abholzungsetats von den Forsten;
5) über Helzverkaufe, welche die Summe von lco## Rtblr. übersteigen, oder,
in sofern sie mehr als 5d0 Rehlr. betragen, ohne Lizitation vorgenommen
werden sollen.
Jedoch kann die Abtheilung solchen bduerlichen Domaireneinsassen, de-
ren Gedäude abbrennen, oder bei lUeberschwemmungen fortgerissen wer-
den, und nicht so hoch versichert simb, daß die Einsassen mit dem Asseku-
ranzquankum ssch aus benachbarten Privatwaldungen das benöthigte Bau-
holz ankaufen können, selbiges ohne Lizmation aus Keniglichen Forsten,
für den bei der letzten vorherigen Bautoiz--Lizttation in der nächsten Forft
heraus gekommenen Preis, ohne Anfrage übertossen;
über Abfindungen von Seroituten, welche auf Forsten und andern Do-
mainengrundstücken ruhen, sobald die Abfindungeseimme s0# Rihlr. über-
steigt, des gleichen über Anerkennenisse und Bewilligung von Freibolz und
andern Servikuten und nutzbaren Gerechtsamen auf Forsten und andern
Domainengrundstücken, in sofern sie nicht schon feststehen;
7) über Freiholzbewilligungen, wozu die Berechtigungen zwar feststehen,
durch welche aber das jährliche Abschätzungs= und Durchschnitsquantur
überschritten wird;
über Erlasse und Remissionen von Steuern, Domainen und andern öffent-
lichen Gefällen, wozu auch Pach'gelrer gehèren, ferner bei Erlassung
oder Milderung von Strafen, bei Steuer= und Finanzvergehungen, wenn
sie durch rechtskräftige Erkenn#nisse festgesetzt sind, und in anderen Fällen,
sobald die Sache bei diesen Gegenständen die Summe von 50 Rthlr. über-
steigt;
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