Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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nicht, wie z. B. bei der Domainen-Verwaltung, den indirecten Steuern und 
den Kirchen- und Schul-Angelegenheiten angemessener ist, die Geschafts-Ver- 
obeilung nach Bezirken zu machen. Auch erhält jedes Mitglied einen Korreferen- 
ten zugeordnet. 
Fuͤr jede Abtheilung muß wenigstens ein Justitiar bestimmt und darauf gese- 
hen werden, daß so viel moͤglich jedesmal ein Bau-Rath den Sitzungen beiwohnt. 
Mit der Vertheilung der Geschaͤfte ist so wenig als moͤglich zu wechseln. 
§. 23. 
OqQ½— Smmtliche eingehende Sachen werden bei dem Präsidenten erbrochen, 
5welcher sie prdsentirt, absondert und jedem Direktor die zusendet, welche seine 
Abtheilung betreffen. 
Zugeschrieben werden die Sachen nur wenn sie neu sind, oder der Präsi- 
dent oder Direktor dazu besondere Gründe haben. Außer diesem Falle schickt 
die Registratur selbige sofort dem gewöhnlichen Deparrements-Rathe und dessen 
Korreferenten, oder dem im Anfange ernannten Referenten zu. 
Sachen des Plenums, wie auch die Reskripte der vorgesetzten Behörden 
zirkuliren bei beiden Direktoren. 
§. 24. 
Brbrltuth In der Regel wird jede Sache von dem gewöhnlichen Dezernenten und 
Ter- Korreferenten bearbeitet. Dem Prsidium steht die Befugniß zu, hievon Aus- 
nahmen zu machen; doch hat dasselbe, so viel als möglich, jede Sache von dem 
nehmlichen Mitgliede bis ans Ende bearbeiten zu lassen. 
An den Korreferenten gelangt die Sache zuerst, der sich davon unterrich- 
tet, dies auf dem Stück bemerkt, oder sogleich sein Gutachten beifüägt. 
Betrifft die Sache einen technischen Gegenstand, so mug dieses, der Re- 
gel nach, von dem betreffenden technischen Mitgliede geschehen, und so viel 
insonderheit Bau-Sachen anbetrifft, von demselben sofort die nöthige Revision 
der Anschläge, Zeichnungen u. s. w. vorgenommen und beigefügt werden, ehe 
die Sache zum Vortrage gelangt. 
Der Justitiar ist beständiger Korreferent in allen Sachen, wodurch Rechts- 
verbindlichkeiten für den Fiskus entstehen, und in Prozeß = Sachen. Schrift-“ 
liche Rechts-Gutachten können von demselben nur unter Mitzeichnung eines 
Direktors gefordert werden. 
Der Referent hat die eigentliche Bearbeitung der Sache, und den Vor- 
trag darin; er berathet sich zuvor mit dem Korreferenken darüber. 
Dem Korreferenten müssen sämmtliche vom Referenten angegebene De- 
krete und Ausfertigungen, ohne Ausnahme, auch wenn sie zu den Akten gehen, 
zur Mitzeichnung vorgelegt werden. 
Bei
	        
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