Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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. 30. 
Sofern von dem Präsidenten oder dem Direkter der betreffenden Abthei= Guperte 
lung nicht ein Anderes bestimmt wird, ist eine Superrevision nur nöthig, * 
a) bei denjenigen Sachen, welche vorgetragen sind; 
b) bei allen Verfügungen, wedurch ekwas zugestanden oder bewilligt wird, 
folglich auch bei allen Kassen-Verfügungen, Holz= und Naturalien- An- 
welsungen, 
c) bei allen Schreiben an auswaͤrtige oder inlaͤndische koordinirte Behoͤrden, 
sofern sie nicht eine an sich zulaͤssige, blos nachrichtliche Mittheiluͤng be- 
treffen, 
d) bei allen Berichten an vorgesetzte Behoͤrden. 
8. 31. 
Das Plenum der Regierung ist an sich keine besondere Behoͤrde, sondern v 
in Gemäßheit des F. S. dieser Instruktion, nur dazu bestimmt, damit die Ver- " — 
waltungsgegenstände desto vielseitiger berathen werden, und um es zu vermei- Kalnnn 
den, daß nicht eine einzelne Abtheilung, ohne Vorwissen und Einstimmung der — 
andern etwas verfäügt, was den, dieser angewiesenen Wirkungskreis mcbendalls . eichnung der 
angeht. Es findet daher auch von den Abtheilungen so wenig ein Rekurs an Bersttzungen 
das Plenum: als zwischen jenen und diesem ein förmlicher Schriftwechsel stattt Riesent 
und eben so wenig hat dafselbe ein besonderes Personale und eine eigene Regi- -mn und 
stratur, sondern die Sachen des Plenums werden bei derjenigen Abtheilung be- Shbo- 
arbeitet und niedergelege, welche das Hauptinteresse dabei hat. Zur Unterschei- 
dung indessen werden sie unter dem Kollekrinnamen: 
„Königlich-Preußische Regierung“ 
ausgeferkigt, statt daß bei Sachen einzelner Abtheilungen noch die Bezeichnung 
der Abtheilung beigefügt wird, von welcher die Sache ausgeht. 
Schreiben an auswärtige Behörden müssen aber auch jedesmal unter dem 
Kollektivnamen: 
„Königlich-Preußische Regierung“ 
ausgefertigt werden. 
Die Verfügungen der Kirchen= und Schulkommissson ergehen unter deren 
Namen nur an Geistliche und Schullehrer, in allen übrigen Fällen aber unter 
dem Namen der ersten Abtheilung. Doch werden die Berichte derselben an das 
vorgesetzte Ministerium und das Konsistorium gleichfalls unter ibrem Namen 
ausgefertigt, im Fall sie nicht von dem Plenum der Regierung ausgehen; auch 
müssen sie, so wie die Verfügungen der Kirchen= und Schulkommission stets von 
Jahrgang 1817. Oo den
	        
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