Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

b. wegen der 
Jabresbe--- 
richte, 
«. wegen Be- 
baudlun 
zer Beam- 
— 272 — 
8. 36. 
Nach dem Departementsrath oder Dezernenten ist, in sofern nicht 
etwa nach den obigen Bestimmungen die Verantwortlichkeit der Korreferenten 
oder anderer Mitglieder, die an der Sache Antheil genommen, eintritt, das 
Präfidium verhaftet, und zwar aus demselben zuvörderst der vorsitzende Di- 
rektor derjenigen Abtheilung, zu welcher die Sache gehört, oder, wenn es 
Sache des Plenums ist, der Präsident. Demncchst tritt erst die gemeinschaft- 
liche Vertretungs-Werbindlichkeit der übrigen Mitglieder des Plenums oder 
der einzelnen Abtheilungen ein, je nachdem die Veranlassung des Regresses 
sich von jenem oder diesem herschreibt. 
g. 37. 
Alle Jahr am Schluß desselben stattet jedes Mitglied über den Zustand 
und die Geschäftslage seines Departements, von dem, was während dem Laufe 
des Jahres in demselben von Erheblichkeit geschehen, und noch zu thun übrig 
bleibt, einen allgemeinen übersichtlichen und beurtheilenden Bericht ab, wel- 
cher in dem Kollegium zum Vortrag kommt, und nachdem darauf das Néöthige 
verfügt worden, zum Haupt-Verwaltungsbericht benutzt wird, den die Re- 
gierung nach Ablauf eines jeden Jahres über den Zustand der Verwaltung 
ihres Bezirks im Ganzen und die darin in dem verflossenen Jahre gemachten 
Fortschritte an die Ministerien zu erstatten, und welchem sie die einzelnen Be- 
richte der Departementsräthe jedesmal beizufügen hat. 
§ 
Gegen Beamte, welche lau in Erfüllung ihrer Pflichten sind, sie ver- 
vnachläsigen oder gar absichtlich verletzen, oder ihr Amt dazu mitbrauchen, 
um ihren Eigennut oder andere Privatleidenschaften und Nebenrücksichten zu 
befriedigen, muß ohne die geringste Nachsicht, ohne den mindesten Unterschied, 
wes Standes und Ranges sie sind, mit aller Energie und Strenge verfahren, 
und eben fo wenig müssen Subjekte in öffentlichen Bedienungen gelitten wer- 
den, die durch ihr Privatleben Gleichgüliigkeit gegen Religion und Moralitcht 
an den Tag legen, oder sich sonsten durch ihren Wandel verächtlich machen, 
wozu auch Trunkenheit und Spiel gehört. Sie entehren das Vertrauen, wel- 
ches der Staat in sie bei ihrer Wahl gesetzt hat, und sind unwerth, der öffenrli- 
chen Sache zu dienen. 
Beamte, welche mit Treue, Wärme und Fleiß ihre Berufspflichten üben, 
müssen aber auch mit Diskretion und Aufmunterung behandelt, dem mehr oder 
mindern Grade ihres Diensteifers und ihrer Fähigkeiten nach ausgezeichner 
und bei sich ereignenden Gelegenheiten befördert und verbessert werden. 
Jeder Vorgesetzte muß vorzüglich auf das Ehrgefühl seiner Unterge- 
benen zu wirken suchen, es zu wecken und zu beleben wissen, und nur dann 
Strafe
	        
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