Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

vertretung, indem er ihre Geschaͤfte entweber selbst uͤbernimmt, oder einen der 
Räthe überträgt. Er ist innerhalb der im vorigen F. bestimmten Grenzen er- 
mächtiget, den Direktoren Urlaub zu bewilligen, und ertheilt die Konsense zu 
den Heirathen der Regierungs= und der übrigen, der Regierung untergeord- 
neten Beamten. 
Er beruft das Plenum, so weit nicht bestimmte Tage dazu festgesetzt 
sind, und ordnet außerordentliche Sitzungen an; eilige Sachen, welche jedoch 
nicht wichtig genug sind, um eine außerordentliche Versammlung des Kollegü 
zu veranlassen, kann der Prasident sich, in sofern er nicht selbst die spezielle 
Leitung einer Abtheilung versieht, in Gegenwart des betreffenden Direktors 
von dem Departementsrathe allein vortragen, und das Erforderliche darauf 
verfügen und abgehen lassen. Von dem Beschlusse muß aber das Kollegium 
am nächsten Vortragstage benachrichtigt werden. Er ordnet außerordemliche 
Landes= und Kassenvisitationen an, und ernennt die Kommissarien zu den Lokal- 
und auswärtigen Geschäften; er bestimmt, nach Rücksprache mit den Direkto- 
ren, die Gegenden des Regierungsbezirks, welche von ihnen jährlich zu berei- 
sen sind, und bereiset selbst einen Theil des Bezirks. 
Auch liegt dem Präsidenten ob, die Sorge für die pünktliche Erstattung 
der periodischen Berichte; für die Sammlung, Ordnung und Zusammenstellung 
zuverläfsiger und zweckmäßiger statistischer Nachrichten; für gründliche und er- 
schäpfende Ausarbeitung der jährlichen Verwaltungsberichte; nicht weniger für 
Erstattung und zweckmäßige Ausarbeitung der monatlichen Zeitungsberichte. 
Bei Krankheit oder Abwesenheit des Präsidenten versieht der dlteste 
Direktor dessen besondere Geschäfte, und tritt ganz in seine Rechte und Oblie- 
genheiten. 
5. 4I. 
Die Direktoren führen die besondere Aufsicht über das Personal und den 
Geschäfksgang und Betrieb bei der ihnen anvertrauten Abcheilung, worin sie 
auch den Vorsitz führen, in sofern nicht der Präsident selbst anwesend ist. Sie 
haben überhaupt in Beziehung auf ihre Abtheilung alle Rechte und Pflichten, 
welche dem Präsidenten über das Ganze zustehen und obliegen, und unterstützen 
den Präsidenten in Hinsicht der ihm übertragenen allgemeinen Aufsicht und Für- 
sorge. Sie müssen daher auch besonders darauf achten, daß in ihrer Abthei- 
lung keine Sachen einseitig abgemacht werden, welche die andere Abtheilung 
mit angehen. Sie besiimmen, nach Rünsprache mit dem Präsidemen, die von 
den Räthen ihrer Abtheilung zu machenden Reisen und dabei abzumachenden 
zeschäfte. Sie sind verpflichtet, die ihnen vom Präsidenten bei dem Präsi- 
oder dem Kollegium zugeschriebenen Sachen zu bearbeikten. 
K. 42.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.