bisherigen Verfassung sein Bewenden. Ueber Defraudationen Landes- und
grumdberrlicher- Nutzungen, überhaupe wegen Vergehungen gegen Finanzge=
setze, sind die Unrergerichte zu erkennen berechtigt, im Fall die darauf ge-
setzte Strafe nicht Funfzig Thaler oder eine dieser gleich gestellte Gefaͤngniß-
strafe überschreitet. Eine jede Sache, in welcher die Regierung von der ihr-
K. 45. nachgelassenen Befugniß Gebrauch gemacht, und eine vorläufige Reso-
lurion abgefaßt hat, geher jedoch sogleich an das Odergericht über, wenn der-
Kontravenient ouf förmliches rechtliches Gehèr antrdgt. Der weitere Instan-
zenzug bleibe überall der ordentliche, wie er bisher bei jedem Gericht statt“
gefunden hat; die Sachen gehen daher nicht mehr an das Oberreoisions=
kollegium, die Oberrevisionsdeputation, und die übrigen für die zweite und
dritte Instanz über Rechtsangelegenheiten von besondern Gegenständen ange-
setzte Spruchbehörden, als welche nach dem Publikando vom Lôten d. M.
bereits aufgehoben sind.
K. Wegen
Ueber Gegenstände und Angelsacsheiten. indessen, welche nach den -
Gesetzen und allgemeinen Grundsätzen Unserer Staats= und Landesverfassung # 2 PnbernDn ·
zur richterlichen Erorterung bisher schon nicht geeignet gewesen, kann au serbi
fernerhin kein Prozeß zugelassen werden.
S.36.
Es findet derselbe daher weder über wirkliche Majestatrs= und Hoheits-
rechte, noch gegen allgemeine in Gegenständen der Regierungsverwaltung
ergangene Verordnungen, allgemeines Landrecht Einlestung F. 70: Th. 1.
Tic. 11. J. 4. bis 10, Th. 2. Tit. 13. K. S. bis 16. noch über die Verbind-
lichkeit zur Entrichtung allgemeiner Anlagen und Abgaben, denen scämmmlliche
Einwohner des Staats oder alle Mitglieder einer gewissen Klasse derselben
nach der bestehenden Landesverfassung unterworfen sind, allgemeines Land-
recht Th. 2. Tit. 14. L. 78. statt, und eben so wenig in den besondern Füällen,
wo die Gesetze ihn ausdrücklich ausgeschlossen haben, wie z. B. erster Anhang
zum allgemeinen Landrechte F. öI., allgemeine Gerichtsordnung Th. 1. Tit. 43.
G. 6.
#. 37.
Jedoch versteht sich dieses nur unter den im allgemeinen Landrechte Eim WMo#ifra-
leitung §. 7T. Th. 1. Tit. II. K. II. und Th. 2. Tit. 14. §. 70. festgesetzten tienen.
Mooeifikationen; und in den dahin gehörigen Fällen soll der Weg Rechtens Nie-
mandem versagt werden.
g. 38.
Ueber polizeiliche Verfuͤgungen der Regierungen, von welcher Gattung
sie sepn mögen, steher gleichfills der Weg Rechtens unbedingt, sowohl uͤber
die Verpflichtung, als den Schadenersatz, Jedem offen, sobald encweder die Ver-
fuͤgung
dt
sachen.