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u. Verfuͤgungen der Departements.
A) Des Justiz-Departements:
Des Justiz-Ministerium.
Verfügung, betreffend die Vollzlehung gerichtlich erkannter, in den höheren Straf Unstalten. abzubüßender
Freiheits-Strafen.
Zu Sicherung des ungehemmten Vollzugs gerichtlich erkannter höherer Frei--heits-Strafen,
die im den Polizei= und Arbeirshäusern, auf der Festung, so wie im
dem Zuchthause abzubüßen sind, werden hiemit nachstehende Vorschriften ertheilt.
K. 1.
Die von den Ober= und Bezirks-Gerichten gefällten, im Eingange näher bezeichneten
Straf-Erkenntnisse sind von denselben an die betreffenden Verwaltungen dir
Straf-Anstalten erst nach erfolgter Rechtskraft, jedoch alsdann ohne allen Verzug,
auszuschreiben. .
6 K. 2.
Ergiebt sich ein Fall, in welchem nach den bestehenden Anordnungen einem Angeschuldigten
gestattet werden kann, vor- gefälltem oder rechtsbräftig gewordenem Erkenntnisse,
auf Abrechnung an der zu erwartenden Strafe, leßtere anzutreten; so ist
der Verwaltung hievon sofort besondere. Eröffnung zu machen.
.. , g.3.
DTSMEWVUUUSbeiergangenen-Straf-Urthelle-ansdieVerwaltungMGsI)Wird«
durch einfache Zusendung eines Duplikats des verkuͤndigten Straf-Erkenntnisses, beziehungsweise
eines Auszugs aus lebterem bewirkt. Diese Ausfertigungen sind gleich
den Ueschriften von dum Gerichts-Vorstande zu unterzeichnen.
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Der kaum erwähnten Benachrichtigung sind nachstehende die Person des Verursteien
berührende Notizen (allenfalls auf der Rückseite der Ausfertigung) anzuügen: