Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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u.  Verfuͤgungen  der  Departements.

A)  Des  Justiz-Departements:

Des  Justiz-Ministerium.

Verfügung,  betreffend  die  Vollzlehung  gerichtlich  erkannter,  in  den  höheren  Straf  Unstalten.  abzubüßender
  Freiheits-Strafen.

Zu  Sicherung  des  ungehemmten  Vollzugs  gerichtlich  erkannter  höherer  Frei--heits-Strafen,
  die  im  den  Polizei=  und  Arbeirshäusern,  auf  der  Festung,  so  wie  im
dem  Zuchthause  abzubüßen  sind,  werden  hiemit  nachstehende  Vorschriften  ertheilt.

K.  1.

Die  von  den  Ober=  und  Bezirks-Gerichten  gefällten,  im  Eingange  näher  bezeichneten
  Straf-Erkenntnisse  sind  von  denselben  an  die  betreffenden  Verwaltungen  dir
Straf-Anstalten  erst  nach  erfolgter  Rechtskraft,  jedoch  alsdann  ohne  allen  Verzug,
  auszuschreiben.  .

6  K.  2.

Ergiebt  sich  ein  Fall,  in  welchem  nach  den  bestehenden  Anordnungen  einem  Angeschuldigten

  gestattet  werden  kann,  vor-  gefälltem  oder  rechtsbräftig  gewordenem  Erkenntnisse,

  auf  Abrechnung  an  der  zu  erwartenden  Strafe,  leßtere  anzutreten;  so  ist
der  Verwaltung  hievon  sofort  besondere.  Eröffnung  zu  machen.

..  ,  g.3.

DTSMEWVUUUSbeiergangenen-Straf-Urthelle-ansdieVerwaltungMGsI)Wird«
durch  einfache  Zusendung  eines  Duplikats  des  verkuͤndigten  Straf-Erkenntnisses,  beziehungsweise
  eines  Auszugs  aus  lebterem  bewirkt.  Diese  Ausfertigungen  sind  gleich
den  Ueschriften  von  dum  Gerichts-Vorstande  zu  unterzeichnen.

—---.  .·g:""--  .

Der  kaum  erwähnten  Benachrichtigung  sind  nachstehende  die  Person  des  Verursteien

  berührende  Notizen  (allenfalls  auf  der  Rückseite  der  Ausfertigung)  anzuügen: