Full text : Staats-Lexikon.

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vorlaͤufig  ausgefolgt  war,  nach  dem  Vermoͤgensstande  zur  Zeit  der  vorlaͤufigen  Ausfolge
  zu  berechnen.

Im  entgegengesetzten  Fall  ist  fuͤr  die  Sportelberechnung  der  Vermoͤgensstand  zur
Zeit  der  definitiven  Vertheilung  zu  Grunde  zu  legen.

Ist  nur  ein  einziger  Erbe  vorhanden;  so  unterbleibt,  vorbehaͤltlich  der  Cognitions-Sportel
  (Art.  11),  der  Ansatz  einer  Theilungs-Sportel.

«  Art.  22.
e)  Concurrenz  einer  Real=  und  Eventual-Theilung.

Bei  der  Concurrenz  einer  Real-=  und  Eventual-Theilung  wird  aus  dem  ganzen
zur  Vertheilung  gekommenen  Vermögen  die  Realtheilungs-Sportel  berechnet  und
solche  auf  die  reell  oder  eventuell  zu  vertheilenden  Vermögens-Quoten  verhältnißmäßig
  ausgetheilt,  sofort  die  auf  das  reell  vertheilte  Vermögen  gefallene  Sportel
ganz,  die  das  eventuell  zur  Vertheilung  gekommene  Vermögen  treffende  Sportel
aber  zur  Hälste  zum  Ansaß  und  Einzug  gebracht.

Art.  25.

1)  Vermögens-Uebergaben  der  Eltern  an  die  Kinder  in  der  Form  von  Kauf-Verträgen.

Von  Vermögens-Uebergaben  der  Eltern  an  die  Kinder,  welche  in  der  Form  von
Kauf-Verträgen  vorgenommen  werden,  ist  keine  Notariats-Sportel  zu  entrichten,  indem
  hier  lediglich  die  Entrichtung  der  Accise  nach  den  Bestimmungen  des  §&.  11  des
Accisegesehes  vom  18.  Juli  1824,  verglichen  mit  dem  Finanzgeseh  vom  1.  Juli  1859
Art.  Aa)  (Reg.  Blatt  S.  430)  eintritt.

Wird  ein  Theil  des  Kaufschillings  als  Heirathgut  ausgeseht;  so  ist  dieser,  sofern
die  Vermögens-Uebergabe  das  Beibringens-Inventar  oder  den  Ehevertrag  in  sich  begreift,
  mit  der  Beibringens-Sportel  zu  belegen.

Art.  24.
Ansatz  der  Ergänzungs=  und  Cognitions-Sporteln.
Bei  dem  Ansatze  der  Ergänzungs-Sporteln  (Art.  10),  sowie  der  Cognitions=Sporteln
  (Art.  11)  ist  zunächst  auf  den  Betrag  des  Vermögens,  dann  aber  auch  auf
den  Grad  der  durch  das  einzelne  Geschäft  verursachten  Mühewaltung  der  Behörde
Räcksicht  zu  nehmen.