Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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IV. 
Die Ober-Praͤsidenten, ferner die Regierungen, bie Ober-Landesge- 
richte sollen ein Koͤnigliches Insiegel haben, an Durchmesser und an aͤußerer 
Verzierung mit Krone, Schildbaltern, ihren Herkuleskeulen, Ordenskette, 
ganz so wie unker II. und III. beschrieben ist. Das Wappenschild soll aber 
nur die Felder des mittleren Königlichen Wappens haben. 
V. 
Die Insiegel I. II. III. und IV. erhalten die gewoͤhnlichen lateinischen 
Umschriften des Koͤniglichen Titels, so weit der Raum zureichet. 
VI. 
Der Staatsrath, dir Staatskanzler und die Ministerien haben, zu min- 
der feierlichen gewoͤhnlichen Ausfertigungen, Insiegel von ein bis anderthalb 
Zollen im Durchmesser, worauf das Wappenzelt mit Schildhaltern und Fah- 
nen oder Herkuleskeulen abgebildet ist, und im Schilde nur der Königlich- 
Preußische Adler des kleinern Koniglichen Wappens. Das Schild umgiebt 
die Ordenskette. 
VII. 
Das Kammergericht, das Ober-Tribunal, die Ober-Präsidenten, die 
Regierungen, die Ober-Lindesgerichte, haben zu kleineren Insiegeln von 
einem starken Zoll im Ourchmmesser, bei minder feierlichen gewöhnlichen Aus- 
fertigungen das kleinere Königliche Wappen, nemlich den Schild worin der 
Königlich-Preußische schwarze Adler ist. Verzierungen dieser kleineren Sie- 
gel sind die Komliche Frone, die Schildhalter mit den Herkuleskeulen und 
die Ordenöbette, aber nicht ein Wappenzelt, noch Devise, auch nicht Fahnen. 
Die Umschrift nennt den Namen der Behäörde. 
VIII. 
Da aber die Anfertigung neuer Siegel bei den Ministerien, Ober- 
Präsidien und Landes-Kollegien, viel Zeit erfordert, so werden die neuen 
Siegel nur allmählig eingeführt. 
Zu Ausfertigungen, welche vom Staakskanzler und vom Ministerio 
der auswärtiger. Angelegenheiten, zu Seiner Königlichen Majestät Vollzie= 
hung vorgelegt werden, oder welche im Bürcau des Staatskanzlers oder im 
Ministerie der auswärtigen Angelegenheiten erfolgen, so wie im Kabinet, 
werden die neuen Insiegel sogleich eingeführt. 
IX. Seine
	        
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