Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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licher  oder  einzelner  Communallasten  zwischen  Gemeinden  und
Gutsbezirken  eine  auf  völliger  Parität  beruhende  Societät  geschaffen
  wird,  die  ohne  corporative  Organisation  bei  einer  Meinungsverschiedenheit
  beider  Factoren  ausserhalb  der  Genossenschaft,
beim  Kreisausschuss,  eine  Entscheidung  nachzusuchen  hat°®),
gewiss  eine  rechtlich  und  praktisch  äusserst  interessante  Lösung
einer  tiefeingreifenden  Streitfrage.

Der  Entwurf  gibt  den  „Verbindungen  nachbarlich  belegener
Landgemeinden  und  selbständiger  Gutsbezirke,  behufs  gemeinsamer
Wahrung  communaler  Angelegenheiten“  des  IV.  Titels,  welche
der  Minister  im  bewussten  Gegensatz  zur  Sammtgemeinde  Zweckverbände
  nennt”),  einen  grundsätzlich  corporativen  Charakter.
Beiden  Institutionen,  Zweckverbänden  wie  Sammtgemeinden,  ist
das  Kennzeichen  gemeinsam,  dass  sie  in  der  Form  von
öffentlich-rechtlichen  Corporationen  begrifflich  einen  Theil  der
Aufgaben  von  selbständig  verbleibenden  communalen  Einheiten
absorbiren.  Wie  im  Bundesstaate  über  den  Einzelstaaten,  die
ihrer  Souveränetät  verlustig,  doch  eine  Anzahl  von  Einzelaufgaben
erfüllen,  die  Bundesgewalt,  so  erhebt  sich  in  beiden  communalen
Organisationen  über  den  Einzel-Communen  eine  Sammt-  oder  eine
Zweckgemeinde.  Nur  der  Unterschied  dürfte  zwischen  Sammtgemeinde
  und  Zweckverband  zu  construiren  sein,  dass  begrifflich
der  Sammtgemeinde  die  Summe  der  communalen  Functionen
zuzuschreiben  ist,  den  Einzelgemeinden  dagegen  Special-Aufgaben
übertragen  sind,  während  bei  dem  Zweckverbande  die  Einzelgemeinde
  aus  der  Fülle  ihres  communalen  Lebens
Functionen  zwecks  Wahrnehmung  durch  die  Zweckgemeinde
aussondert.  Es  ist  somit  die  Beweislast  in  beiden  Fällen  eine
verschiedene,  wenn  es  sich  um  die  Zuständigkeit  der  Einzelgemeinde
  und  des  höheren  Organismus  handelt.  Oder  um  eine
Analogie  heranzuziehen,  das  alte  deutsche  Reich,  das  begrifflich

68)  cf,  Berichte  über  ländliches  Gemeindewesen  $.  175  fl.
7)  HERRFURTR:  In  den  Verhandl.  des  Abg.-Hauses  S.  204.