— 373 —
licher oder einzelner Communallasten zwischen Gemeinden und
Gutsbezirken eine auf völliger Parität beruhende Societät geschaffen
wird, die ohne corporative Organisation bei einer Meinungsverschiedenheit
beider Factoren ausserhalb der Genossenschaft,
beim Kreisausschuss, eine Entscheidung nachzusuchen hat°®),
gewiss eine rechtlich und praktisch äusserst interessante Lösung
einer tiefeingreifenden Streitfrage.
Der Entwurf gibt den „Verbindungen nachbarlich belegener
Landgemeinden und selbständiger Gutsbezirke, behufs gemeinsamer
Wahrung communaler Angelegenheiten“ des IV. Titels, welche
der Minister im bewussten Gegensatz zur Sammtgemeinde Zweckverbände
nennt”), einen grundsätzlich corporativen Charakter.
Beiden Institutionen, Zweckverbänden wie Sammtgemeinden, ist
das Kennzeichen gemeinsam, dass sie in der Form von
öffentlich-rechtlichen Corporationen begrifflich einen Theil der
Aufgaben von selbständig verbleibenden communalen Einheiten
absorbiren. Wie im Bundesstaate über den Einzelstaaten, die
ihrer Souveränetät verlustig, doch eine Anzahl von Einzelaufgaben
erfüllen, die Bundesgewalt, so erhebt sich in beiden communalen
Organisationen über den Einzel-Communen eine Sammt- oder eine
Zweckgemeinde. Nur der Unterschied dürfte zwischen Sammtgemeinde
und Zweckverband zu construiren sein, dass begrifflich
der Sammtgemeinde die Summe der communalen Functionen
zuzuschreiben ist, den Einzelgemeinden dagegen Special-Aufgaben
übertragen sind, während bei dem Zweckverbande die Einzelgemeinde
aus der Fülle ihres communalen Lebens
Functionen zwecks Wahrnehmung durch die Zweckgemeinde
aussondert. Es ist somit die Beweislast in beiden Fällen eine
verschiedene, wenn es sich um die Zuständigkeit der Einzelgemeinde
und des höheren Organismus handelt. Oder um eine
Analogie heranzuziehen, das alte deutsche Reich, das begrifflich
68) cf, Berichte über ländliches Gemeindewesen $. 175 fl.
7) HERRFURTR: In den Verhandl. des Abg.-Hauses S. 204.