Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Beantwor 
tung der 
—— 
Aufruf der 
T im 
ermin. 
Verfabren 
im contuma- 
ciam. 
– 40 — 
I—5. 21. Die Insinuation geschieht nach den WVorschrifken der Allgemeinen 
Gerichtsordnung, une die etwanige Aussetzung eines Termins muß nach den eben- 
daselbst bei den einzelnen Prozeß-Arten gegebenen Bestimmungen beurtheilt werden. 
4. 25. Nach erfolgter Insinuation der Klage muß der Verklagte in allen. 
Fällen, Wechselsachen allein ausgenommen, besonders aber wenn er eine Gegen- 
forderung anzubringen, oder bei der Klagebeantwortung Thatsachen anzuführen, 
oder Beweisminel anzugeben hat, worüber die Erkldrung des Gegners nöthig 
ist, die Rekonventionsschrift oder die Beantwortung der Klage mit der Abschraft, 
binnen einer gleich in der Vorladung zu dem Termin C. 22.) zu bestimmenden Frist, 
vor dem Termine dem Gerichte dergestalt einreichen, datz letzteres selbige frühzeitig 
enug dem Kläger oder dessen Bevollmächtigten mitkheilen, und dieser gehörig vor- 
eilet erscheinen kann. Die Mirttheilung erfelgt von Seiten des Geriches augen- 
blicklich durch eine Berfügung des Oirigenten. Lägt aber der Verklagte die obge- 
dachte Frist verstreichen und wirkt auch nicht in Gemäßheit des §. 24. eine Proro-= 
ion des Termins aus, so kann in diesem über die Gegenforderung oder über 
harsachen und Beweismittel, welche zu spät zur Kenmuch des Gegentheils ge- 
langt, bei dem Widerspruch des letztern, weder verhandelt, noch überhaupt für 
diese Instanz Rücksicht genommen werden. - 
Z·26.ZujedetnGekichtötage,undzwar24SkundenvordemEintritte. 
desselben,wikdcinAuszugausdemTekminkalcndck(s.2o.)gefertiget,undan 
die Thuͤr des Versammlungszimmers geheftet. Ein Exemplar desselben erhaͤlt der 
Gerichtsbote, um die Partheien aufzurufen. 
. 27. Der Aufruf geschicht in folgender Ordnung: Vor allen gehen die 
Wechfsel= und Arresiprozesse. Alsdann folgen die Sachen, welche schon in andern 
Terminen prorogirt worden, die Ereknueioprozesse, die Mieths= und Pachträumungs- 
sachen, die Possessorien= und Alimentenprozesse; die übrigen folgen sich nach der 
Präsentation der Klage. Von dieser Ordnung kann zwar der Dirigem in einzelnen 
Fällen, die wegen eigenthümlicher Berhälluisse eine besondere Beschleunigung for- 
dern, abgrben; es muß jedoch jedesmal der Grund der Abweichung in dem Aus- 
hang des Termmkalendere bemerkt werden. 
5. 28. Wenn cin Prozeß aufgerufen wird, und die Partheien oder ihre 
Bewollmächtigten melden sich nichr, so wird gegen den Ausbleibenden sofort in Con- 
tumaciam verfahren. Der Oeputirte der Sache nimmnt eine Berhandlung auf, 
und es erfolgk, je nachdem Kiäger oder Verklagter ausgeblieben ist, enrweder die 
Weglegung der Aekten oder das Kontmnazfalerkenntmß, zu welchem Ende der De- 
prmirte, nachdem die Partheien sich entfernr, die Sache dem Kollegio vortrage, 
und das Erkenntniß sofort absetzt. Hat der ausbleibende Verklaqlte die Klage 
schriftlich beantwortek (J. 25)), so mut sich der Kläger darauf auslassen, und das. 
mündliche Verfahren wird in Contumaciam forkgesetzt und geschlossen. 
& 20. Erscheint die verklagte Parth i durch einen Bevollmächtigten, so 
muß dieser vor Eröffnung der BVerhandlung Vollmacht überreichen, oder sich vor- 
läuäg ürer die B#vollinächtigung durch schriftlichen Auftrag ausweisen, weil er 
sonst nicht zugelassen werden kann. Iktt die Parthei selbst gegenwärtiq, so genügr 
cs, wenn sie zu Protokoll erklärtz, datß der ebenfalls anwesende Anwalo ihr Man- 
datar seyn solle. 
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