Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

g. 30. Erscheinen beide Theile, so wird zum wechselseitigen muͤndlichen Vortrag 
Vortrage geschritten. Dieser Vortrag, naͤmlich die Kg Beantwortung und der Seche. 
Ma 
Replik, muß vorher ausgearbeitet 7 und sich in den Manual-Akten befinden. 
Der Kläger beginnt ihn, und der Verklagte antworter, beide unter Vorlegung der 
zur Sache gehörenden Originaldokumente. "6 
Es ist nicht nörhig, die Klageschrift und ihre Beil vorzulesen, weil 
Richrer und Parthei von ihrem Indalte schon urprrichet r es (Genägt viel- 
mehr eine kurze Darstellung des Gegenstandes der Sache und der Beweiemittel. 
Wenn hiernächst, in sofern es nöthig ist, worüber dem Dirigenten des 
Gerichts die Entscheidung zustehe#, der Kläger wiederum geantwortet, und der 
Verklagte darauf erwiedert har; so wird der Vorrrag geschlossen, obne schrift- 
liche Rechtsaus führungen zu gestatten. 
Ungeachtet die Leitung des mündlichen Vortrages in der Regel zu dem Amte 
des Dirigenten gehört, und dieser dabei allenthalben auf bestimmte Einlassung 
und Erklärung der Purtheien über die erheblichen Thatsachen zu sehrn, und ihnen 
die nöthigen Vorhaltungen zu machen hat; so kann doch auch der Oirigent, wenn. 
es die Umstände erfordern, die spezielle Leirung des münr lichen Vortrages in der 
einzelnen Sache dem Deputirten Lbemagen. Auf jeden Fall ist es die Plicht des 
letzteren, über den mündlichen Vortrag eine Verhandlung aufzunehmen, welche 
das Erscheinen der Partheien, die Uebergade der Vollmachten, und den HDrr- 
ang beim Vortrage im Allgemeinen zum Gegenstande hat. Kommen jedoch 
eim Vortrage Zugrständnisse, Entsagungen, oder andere wesentliche Erklärun= 
gen der Partheien vor, welche von dem Inhalte ihrer schriftlichen Auslassungen 
abweichen: so müssin auch diese zum Prorckoll genommen werden. Nach been- 
digtem Vortrage versucht der Oirigem des Noilan. oder der Oeputirte, wenn 
diesem die Leitung des Mortrages übertragen gewesen, die Sühne. Kommt eine 
gütliche Einigung zu Stande, so wird der Bergleich vomn Deputirten sofort auf- 
genommen, und hirrnächst in Ausfertigungen den Interessenten zugestellt. 
&. 31. Mehrere Li#iskonsorten, gleichviel, ob Kläger, oder Verklagte, 
oder accessorische Intervenienten, müssen sich vor dem Aufrufe der Sache verei- 
nigen, wer von ihnen, oder wer von ihren Bevollmächtigten den Bortrag halten 
soll, widrigenfalls der Dirigent des Gerichts denjemgen bestimmt, welcher zum 
Vortrag gelassen werden soll. Hat indessen einer von ihnen besondere Gründe 
oder Thatsachen anzufübren, wolche seine Person allein betreffen; so muß auch 
er zum Vortrage verstallet werden. . 
Z.32.BeiLitioomunziationen,AdzikakionmundNvminatsonemerfokgt 
die muͤndliche Verhandlung gleichfails nach vorstehenden Anordnungen. 
F. 33. Der Klagegrund kann beim mündlichen Vortrage eben so wenig 
geudert werden, als der Klageantrag auf eine andere Leistung gerchtet werden 
kann, als derjenige ist, welche im Klagebericht gefordert worden. 
Sobald der mäündliche Vortrag geschlossen und die Sache durch Ver- 
Schlus des 
9. . 
Skeichvkchtbkfaskkgtist-foüberreichendiePartheienodekihreBcvvllmächkigkaJYästsf 
dem Gericht ihre Privat. Akten, welche nothwendig mit einem Inhaltsverzeichnisse 
versehen seyn muͤssen, und werden sodann nebst den im Gerichtssaale inli 
Zu
	        
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