g. 30. Erscheinen beide Theile, so wird zum wechselseitigen muͤndlichen Vortrag
Vortrage geschritten. Dieser Vortrag, naͤmlich die Kg Beantwortung und der Seche.
Ma
Replik, muß vorher ausgearbeitet 7 und sich in den Manual-Akten befinden.
Der Kläger beginnt ihn, und der Verklagte antworter, beide unter Vorlegung der
zur Sache gehörenden Originaldokumente. "6
Es ist nicht nörhig, die Klageschrift und ihre Beil vorzulesen, weil
Richrer und Parthei von ihrem Indalte schon urprrichet r es (Genägt vielmehr
eine kurze Darstellung des Gegenstandes der Sache und der Beweiemittel.
Wenn hiernächst, in sofern es nöthig ist, worüber dem Dirigenten des
Gerichts die Entscheidung zustehe#, der Kläger wiederum geantwortet, und der
Verklagte darauf erwiedert har; so wird der Vorrrag geschlossen, obne schriftliche
Rechtsaus führungen zu gestatten.
Ungeachtet die Leitung des mündlichen Vortrages in der Regel zu dem Amte
des Dirigenten gehört, und dieser dabei allenthalben auf bestimmte Einlassung
und Erklärung der Purtheien über die erheblichen Thatsachen zu sehrn, und ihnen
die nöthigen Vorhaltungen zu machen hat; so kann doch auch der Oirigent, wenn.
es die Umstände erfordern, die spezielle Leirung des münr lichen Vortrages in der
einzelnen Sache dem Deputirten Lbemagen. Auf jeden Fall ist es die Plicht des
letzteren, über den mündlichen Vortrag eine Verhandlung aufzunehmen, welche
das Erscheinen der Partheien, die Uebergade der Vollmachten, und den HDrrang
beim Vortrage im Allgemeinen zum Gegenstande hat. Kommen jedoch
eim Vortrage Zugrständnisse, Entsagungen, oder andere wesentliche Erklärungen
der Partheien vor, welche von dem Inhalte ihrer schriftlichen Auslassungen
abweichen: so müssin auch diese zum Prorckoll genommen werden. Nach beendigtem
Vortrage versucht der Oirigem des Noilan. oder der Oeputirte, wenn
diesem die Leitung des Mortrages übertragen gewesen, die Sühne. Kommt eine
gütliche Einigung zu Stande, so wird der Bergleich vomn Deputirten sofort aufgenommen,
und hirrnächst in Ausfertigungen den Interessenten zugestellt.
&. 31. Mehrere Li#iskonsorten, gleichviel, ob Kläger, oder Verklagte,
oder accessorische Intervenienten, müssen sich vor dem Aufrufe der Sache vereinigen,
wer von ihnen, oder wer von ihren Bevollmächtigten den Bortrag halten
soll, widrigenfalls der Dirigent des Gerichts denjemgen bestimmt, welcher zum
Vortrag gelassen werden soll. Hat indessen einer von ihnen besondere Gründe
oder Thatsachen anzufübren, wolche seine Person allein betreffen; so muß auch
er zum Vortrage verstallet werden. .
Z.32.BeiLitioomunziationen,AdzikakionmundNvminatsonemerfokgt
die muͤndliche Verhandlung gleichfails nach vorstehenden Anordnungen.
F. 33. Der Klagegrund kann beim mündlichen Vortrage eben so wenig
geudert werden, als der Klageantrag auf eine andere Leistung gerchtet werden
kann, als derjenige ist, welche im Klagebericht gefordert worden.
Sobald der mäündliche Vortrag geschlossen und die Sache durch Ver-Schlus
des
9. .
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dem Gericht ihre Privat. Akten, welche nothwendig mit einem Inhaltsverzeichnisse
versehen seyn muͤssen, und werden sodann nebst den im Gerichtssaale inli
Zu