Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

g.  30.  Erscheinen  beide  Theile,  so  wird  zum  wechselseitigen  muͤndlichen  Vortrag
Vortrage  geschritten.  Dieser  Vortrag,  naͤmlich  die  Kg  Beantwortung  und  der  Seche.
Ma

Replik,  muß  vorher  ausgearbeitet  7  und  sich  in  den  Manual-Akten  befinden.
Der  Kläger  beginnt  ihn,  und  der  Verklagte  antworter,  beide  unter  Vorlegung  der
zur  Sache  gehörenden  Originaldokumente.  "6

Es  ist  nicht  nörhig,  die  Klageschrift  und  ihre  Beil  vorzulesen,  weil
Richrer  und  Parthei  von  ihrem  Indalte  schon  urprrichet  r  es  (Genägt  vielmehr
  eine  kurze  Darstellung  des  Gegenstandes  der  Sache  und  der  Beweiemittel.

Wenn  hiernächst,  in  sofern  es  nöthig  ist,  worüber  dem  Dirigenten  des
Gerichts  die  Entscheidung  zustehe#,  der  Kläger  wiederum  geantwortet,  und  der
Verklagte  darauf  erwiedert  har;  so  wird  der  Vorrrag  geschlossen,  obne  schriftliche
  Rechtsaus  führungen  zu  gestatten.

Ungeachtet  die  Leitung  des  mündlichen  Vortrages  in  der  Regel  zu  dem  Amte
des  Dirigenten  gehört,  und  dieser  dabei  allenthalben  auf  bestimmte  Einlassung
und  Erklärung  der  Purtheien  über  die  erheblichen  Thatsachen  zu  sehrn,  und  ihnen
die  nöthigen  Vorhaltungen  zu  machen  hat;  so  kann  doch  auch  der  Oirigent,  wenn.
es  die  Umstände  erfordern,  die  spezielle  Leirung  des  münr  lichen  Vortrages  in  der
einzelnen  Sache  dem  Deputirten  Lbemagen.  Auf  jeden  Fall  ist  es  die  Plicht  des
letzteren,  über  den  mündlichen  Vortrag  eine  Verhandlung  aufzunehmen,  welche
das  Erscheinen  der  Partheien,  die  Uebergade  der  Vollmachten,  und  den  HDrrang

  beim  Vortrage  im  Allgemeinen  zum  Gegenstande  hat.  Kommen  jedoch
eim  Vortrage  Zugrständnisse,  Entsagungen,  oder  andere  wesentliche  Erklärungen
  der  Partheien  vor,  welche  von  dem  Inhalte  ihrer  schriftlichen  Auslassungen
abweichen:  so  müssin  auch  diese  zum  Prorckoll  genommen  werden.  Nach  beendigtem
  Vortrage  versucht  der  Oirigem  des  Noilan.  oder  der  Oeputirte,  wenn
diesem  die  Leitung  des  Mortrages  übertragen  gewesen,  die  Sühne.  Kommt  eine
gütliche  Einigung  zu  Stande,  so  wird  der  Bergleich  vomn  Deputirten  sofort  aufgenommen,
  und  hirrnächst  in  Ausfertigungen  den  Interessenten  zugestellt.

&.  31.  Mehrere  Li#iskonsorten,  gleichviel,  ob  Kläger,  oder  Verklagte,
oder  accessorische  Intervenienten,  müssen  sich  vor  dem  Aufrufe  der  Sache  vereinigen,
  wer  von  ihnen,  oder  wer  von  ihren  Bevollmächtigten  den  Bortrag  halten
soll,  widrigenfalls  der  Dirigent  des  Gerichts  denjemgen  bestimmt,  welcher  zum
Vortrag  gelassen  werden  soll.  Hat  indessen  einer  von  ihnen  besondere  Gründe
oder  Thatsachen  anzufübren,  wolche  seine  Person  allein  betreffen;  so  muß  auch
er  zum  Vortrage  verstallet  werden.  .

Z.32.BeiLitioomunziationen,AdzikakionmundNvminatsonemerfokgt
die  muͤndliche  Verhandlung  gleichfails  nach  vorstehenden  Anordnungen.

F.  33.  Der  Klagegrund  kann  beim  mündlichen  Vortrage  eben  so  wenig
geudert  werden,  als  der  Klageantrag  auf  eine  andere  Leistung  gerchtet  werden
kann,  als  derjenige  ist,  welche  im  Klagebericht  gefordert  worden.

Sobald  der  mäündliche  Vortrag  geschlossen  und  die  Sache  durch  Ver-Schlus

  des

9.  .
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dem  Gericht  ihre  Privat.  Akten,  welche  nothwendig  mit  einem  Inhaltsverzeichnisse
versehen  seyn  muͤssen,  und  werden  sodann  nebst  den  im  Gerichtssaale  inli
Zu