Samstag den 21. Januar 1882. 47. Jahrgang. M 2.
Dr. J. A. Leuffert's
Plätter für Kechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Inhalt: Lr- der sysolhequäubtqek nach 8. 39 der KO. unb Art. 169 der
bei Zu 8. 712
- # nrn zn 5% eug. preußl. Landr. u. §. 8 is- -* 56r r* G.
zur CPrO. mit Arl. 89 des bayer. ubj. CPr.
Uebersicht rW die Ergebnisse der r—ns des —
obersten hbrsßr vom 16. bis 31. Okt. 1881. — Berichtigung.
Rechte der Hypothekgläubiger nach §. 39 der KO.
¾“ 1 Art. der 80.
(Schluß.)
Gemäß Ss. 662 und 703 der RCPO. kann nun
eine Vollstreckung lediglich auf Grund einer vollstreckbar
erklärten Urkunde erfolgen und ist deren Besitz
unbedingte Voraussetzung zur Einleitung eines jeden
Vollstreckungsverfahrens, also auch desjenigen
nach Art. 169 der SO. Dieser statuirt auch nur
daß Recht zur Antragstellung, während im Uebrigen
nach Art. 170 Abs. II der SO. bezüglich des Verfahrens
die sonstigen Bestimmungen der Subhastations-Ordnung
Platz greifen, wozu beim Mangel
einer Ausnahmsbestimmung Art. 24 und 26 der
O. gleichfalls gehören. Nimmt man sonach als
feststehend an, daß die Zwangsvolsstreckung nach
Art. 169 der SO. nur auf Grund einer vollziehbar
erklärten Urkunde erfolgen kann, so ergibt sich, daß
Art. 169 der SO. je nach der Beschaffenheit der
betagten oder bedingten Hypothekforderung eine verschiedene
Tragweite hat und der Ausdruck „Recht
zur Antragstellung“ eine verschiedene Außlegung und
Anwendung finden muß.
Neue Volge XXVII. Band.