Full text : Blätter für Rechtsanwendung. (Neue Folge XXXVII. Band. Der gesammten Folge XLVII. Band.)

Samstag  den  21.  Januar  1882.  47.  Jahrgang.  M  2.
Dr.  J.  A.  Leuffert's
Plätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Lr-  der  sysolhequäubtqek  nach  8.  39  der  KO.  unb  Art.  169  der
bei  Zu  8.  712
-  #  nrn  zn  5%  eug.  preußl.  Landr.  u.  §.  8  is-  -*  56r  r*  G.
zur  CPrO.  mit  Arl.  89  des  bayer.  ubj.  CPr.
Uebersicht  rW  die  Ergebnisse  der  r—ns  des  —
obersten  hbrsßr  vom  16.  bis  31.  Okt.  1881.  —  Berichtigung.

Rechte  der  Hypothekgläubiger  nach  §.  39  der  KO.
¾“  1  Art.  der  80.

(Schluß.)

Gemäß  Ss.  662  und  703  der  RCPO.  kann  nun
eine  Vollstreckung  lediglich  auf  Grund  einer  vollstreckbar
  erklärten  Urkunde  erfolgen  und  ist  deren  Besitz
unbedingte  Voraussetzung  zur  Einleitung  eines  jeden
  Vollstreckungsverfahrens,  also  auch  desjenigen
nach  Art.  169  der  SO.  Dieser  statuirt  auch  nur
daß  Recht  zur  Antragstellung,  während  im  Uebrigen
nach  Art.  170  Abs.  II  der  SO.  bezüglich  des  Verfahrens
  die  sonstigen  Bestimmungen  der  Subhastations-Ordnung
  Platz  greifen,  wozu  beim  Mangel
einer  Ausnahmsbestimmung  Art.  24  und  26  der
O.  gleichfalls  gehören.  Nimmt  man  sonach  als
feststehend  an,  daß  die  Zwangsvolsstreckung  nach
Art.  169  der  SO.  nur  auf  Grund  einer  vollziehbar
erklärten  Urkunde  erfolgen  kann,  so  ergibt  sich,  daß
Art.  169  der  SO.  je  nach  der  Beschaffenheit  der
betagten  oder  bedingten  Hypothekforderung  eine  verschiedene
  Tragweite  hat  und  der  Ausdruck  „Recht
zur  Antragstellung“  eine  verschiedene  Außlegung  und
Anwendung  finden  muß.

Neue  Volge  XXVII.  Band.