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brechen, wusste Niemand recht zu sagen. Um so besser; das
Ministerium gerieth dabei erst recht in die Klemme.
Abermals glaubte Gu1zoT sich conserviren zu müssen. Am
6. December 18435°) leitete er, um der öffentlichen Meinung
Rechnung zu tragen, mit dem bereits hinlänglich vorbereiteten
Cabinet von St. James Verhandlungen ein, bestimmt zur Abstellung
des als unhaltbar bezeichneten Durchsuchungsrechts, freilich
unter Aufrechterhaltung des grossen Zweckes, dem dasselbe einst
hatte dienen sollen, zu führen. Für die Unterdrückung der „infäme
trafic* sollte ein neues System, ebenso wirksam oder wirksamer
als das bisherige, ermittelt werden. Nicht etwa beobachtete
Missstände des letzteren, so erklärte er, sondern Stimmung von
Kammern und Volk in Frankreich liessen die Neuerung als unerlässlich
erscheinen. In England war man schliesslich verständig
genug um einzusehen, dass nichts mehr zu machen war. Nicht
allein WELLINGTON und DERBY, sondern auch PALMERSTON und
RusseLL fügten sich in das Unabänderliche. Die während des
Winters 1843/4 zu Paris in Marinekreisen aufgetauchte Idee°'),
an Stelle des „Droit mutuel de visite“ ein System der Cooperation
mittelst combinirter Geschwader zu setzen, fand in London, wo
sie durch Lord BROUGHAM unterstützt wurde, keinen Widerspruch.
Die Verhandlungen °?), am 26. December 1844 wieder aufgenommen,
wurden durch eine nach London berufene „gemischte Commission“,
bestehend aus dem Herzog von BROGLIE, dem ehemaligen Minister,
für Frankreich, und dem Admiralitätsrichter A. LustmnGToN für
Grossbritannien, nebst deren Experten, vorbereitet; sie hatten zum
Resultat den britisch-französischen Vertrag zur Vernichtung
des Negerhandels vom 29. Mai 1845 53). Er war auf 10 Jahre geschlossen,
und auf so lange sollten die Conventionen von 1831/3
6%) Gu1zot, Memoires VI 198.
#1) Nach Gurzor's Mittheilungen, 1. 1. 206, wäre man nicht durch die
Amerikaner und den Ashburtonvertrag auf den Gedanken gebracht worden,
Erst in London sei die Analogie mit dem letzteren erkannt worden, ibid. 230.
69) Depesche GuIzor's vom 26. December 1844, in seinen M&moires VI,
Pieces historiques VIII. Depesche ABERDEEN’s vom 9. Januar 1845, ibid. IX.
Auch bei Martens N. R. G. VII 581—587,
#8) Aufgerichtet in französischer und englischer Sprache. Gedruckt mit
den ein Annex bildenden beiderseitigen Instruktionen bei MArTEns N. R. G.
VII 284. HERTSLET, Treaties VII 338. Dazu kommt die gemeinsame Deklaration
vom 6. December 1845, MARTENS 1. 1. 639.