rangiren unmittelbar nach den wirklichen Regierungs- und Oberlandesge-
richtsraͤthen und vor den Assessoren.
B. Die Subalternen zerfallen in Vier Klassen.
I. Folgende Subalternen der Ministerien, sey es, daßt sie das Prdikat:
Geheim, haben oder nicht haben:
expedirende Sekretaire,
Journalisten,
Kalkulatoren,
Registratoren,
Rendanten,
Kontrolleure,
Vorsteher der Kangleien,
und mit den Genannten in gleicher Kathegorie stehenden Personen.
Diese rangiren mit den Assessoren des Kammergerichts, der Regierun-
gen und Oberlandesgerichte.
Nach diesen rangiren:
II. Die Referendarien und Auskultatoren der Landeskollegien.
III. die Subalternen der Landeskollegien, wie sie Klasse I. bezeichnet
sind, und die Kanzleisekretarien und Kanzlisten der Ministerien.
IV. Kanzleisekretarien und Kanzlisten der Landeskollegien.
K. 7.
Zur Vermeidung aller fernern Rangstreitigkeiten und zur Aufrechthal-
tung vorstehender allgemeinen Bestimmungen, sind folgende Grundsätze zu
beobachten:
1) alle vortragende, bei den Ministerien angestellte Räthe, haben vor den
Titularräthen den Vorrang; dasselbe gilt analogisch bef den Pro-
vinzialbehörden, und es sollen bei gemeinschaftlichen Dienstverhandlun-
gen die Titularräthe den vortragenden Räthen, wenn ihnen nach
Vorstehendem mit diesen auch gleicher Rang eingerdumt ist, nachste-
hen müssen.
2) Die Mitglieder einer Klasse in den Ministerien haben bei allen Mini-
sterien unter sich gleichen Rang; das Datum des Patents oder der Ka-
binetsbestimmung, giebt den Vorrang, so daß z. B. in der 2ten
Klasse ein Geheimer Oberfinanzrath des Finanzministerül (bisheriger
Geheimer Obersteuerrath oder Geheimer Oberrechnungsrath) vor ei-
nem wirklichen Geheimen Kriegsrath des Kriegeministerti den Vor-
rang hat, wenn jener früher, als dieser, in dieser Klasse patentirt ##.
3) Die Klassen haben den Rang unter sich nach ihrer Nummer, se and,
ihre Mitglieder, so das ein Mitglied der IUsten Klasse allemal den Vor-
rang