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Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
anlegen, als durch die inzwischen eingetretenen Ereignisse, namentlich durch den
Beitritt aller übrigen Südstaaten zum Bunde, die Lage wesentlich geändert ist.
Als wir jene Forderungen machten, betonten wir, daß, wenn mit der Einleitung
der Unterhandlungen gezögert würde, eine Zeit käme, in welcher Bayern
es nicht mehr in der Hand hätte, Conditionen zu machen. Dieser Fall ist
noch früher eingetreten, als wir ihn in Aussicht genommen hatten, und wir
müssen jetzt den Thatsachen Rechnung tragen. Daß aber, wenn Bayern vor
der Krisis das Anerbieten gemacht hätte, sich mit dem Norddeutschen Bund
abzufinden, die Bedingungen, welche damals durchzusetzen gewesen wären, noch
ein ganz anderes Bild geboten hätten, als der jetzt vorliegende Vertrag, hat
der Hr. Staatsminister der Justiz in seiner Rede vom 14. December selbst
offen eingeräumt. Es haben es daher wenigstens wir nicht zu verantworten,
wenn der rechte Moment auch hier wieder versäumt ist. Es erübrigt uns
noch einige Punkte ins Auge zu fassen, welche einer besonderen
Würdigung bedürfen. Dahin gehört namentlich die vielfach angefochtene
Bestimmung, wonach bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die Kriegsmarine
und die gemeinschaftlichen Abgaben im Bundesrath die Stimme des
Präsidiums den Ausschlag gibt, wenn sie für die Aufrechthaltung der bestehenden
Einrichtungen sich ausspricht. Hier ist zuvörderst zu constatiren, daß diese
Bestimmung keine Neuerung bildet, indem sie, was das Militärwesen und die
Kriegsmarine betrifft, in Art. 5 der norddeutschen Bundesverfassung, was aber
die gemeinsamen Abgaben anlangt, in Art. VIII § 12 des Zollvereinsvertrags
vom 8. Juli 1867 bereits enthalten war, daher sich nicht behaupten läßt, daß
preußischerseits der jetzt zur Prüfung vorliegende Vertrag zu einer Erweiterung
der Befugnisse des Präsidiums benützt worden sei. Sodann leuchtet ein, daß
auch ohne die fragliche Bestimmung die Stimmenzahl und der natürliche
Einfluß Preußens wohl in den meisten Fällen genügen würde, um zu demselben
Resultate zu führen, ohne daß sich andererseits behaupten läßt, daß
Preußen eine mit dem Größenverhältnisse nicht harmonirende Stimmenzahl
im Bundesrathe gewährt sei. Ferner ist es ein Irrthum, daß durch die erwähnte
Bestimmung jede Erleichterung der Militärlast von dem guten Willen
Preußens abhängig sei, denn nach Art. 60 der Bundesverfassung gilt die
gegenwärtige Friedenspräsenzstärke nur bis zum 31. Dec. 1871, und wird
für die spätere Zeit die Friedenspräsenzstärke des Bundesheeres im Wege der
Bundesgesetzgebung festgestellt, zu dem betreffenden Bundesgesetz ist aber die
Genehmigung des Reichstags erforderlich; wenn daher der Reichstag auf einer
Abminderung besteht, muß der Bundesrath und resp. das Präsidium sich mit
demselben verständigen, wenn nicht ein gesetzloser Zustand eintreten soll; käme
es aber zu einem Conflict, so wäre Bayern nach dem 31. December 1871
ohne das betreffende Bundesgesetz auch nicht zur Einhaltung einer bestimmten
Friedenspräsenzstärke verpflichtet, während der ganze Abschnitt der Bundesverfassung
über das Militärwesen vor diesem Zeitpunkt ohnehin auf Bayern
noch keine Anwendung findet. Endlich ist auch zwischen der Friedenspräsenzstärke
(d. i. der Zahl der activen Mannschaft) und dem Friedenspräsenzstand
(d. i. der jeweils präsenten Mannschaft) zu unterscheiden. Der Friedenspräsenzstand
richtet sich, wie dieß die Natur der Sache mit sich bringt, nach
den Mitteln, welche der Bundesexecutivgewalt zur Präsenthaltung der Mannschaft
gegeben sind; diese Mittel aber werden nach dem 31. Dec. 1871 zufolge
Art. 62 der Bundesverfassung durch das jeweilige Etatsgesetz festgestellt, wobei
es wieder dem Reichstag überlassen ist, wieweit er in der Bewilligung gehen
will. Die Einzelstaaten haben zwar auch nach dem 31. December 1871 die
225 Thlr. per Kopf der gegenwärtigen Friedenspräsenzstärke, damit nicht
später zu große Summen an Matricularbeiträgen auf einmal erhoben werden
müssen, wodurch leicht Zahlungsstockungen sich ergeben könnten, fort zu entrichten,
bis das in Art. 60 in Voraussicht genommene Gesetz über die Feststellung
der Friedenspräsenzstärke für die Zeit nach dem 31. December 1871