Full text : Europäischer Geschichtskalender. Chronik und geschichtlicher Überblick der denkwürdigen Jahre 1870 und 1871. Zweiter Band. (11a)

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                      Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.

anlegen,  als  durch  die  inzwischen  eingetretenen  Ereignisse,  namentlich  durch  den
Beitritt  aller  übrigen  Südstaaten  zum  Bunde,  die  Lage  wesentlich  geändert  ist.
Als  wir  jene  Forderungen  machten,  betonten  wir,  daß,  wenn  mit  der  Einleitung
  der  Unterhandlungen  gezögert  würde,  eine  Zeit  käme,  in  welcher  Bayern
es  nicht  mehr  in  der  Hand  hätte,  Conditionen  zu  machen.  Dieser  Fall  ist
noch  früher  eingetreten,  als  wir  ihn  in  Aussicht  genommen  hatten,  und  wir
müssen  jetzt  den  Thatsachen  Rechnung  tragen.  Daß  aber,  wenn  Bayern  vor
der  Krisis  das  Anerbieten  gemacht  hätte,  sich  mit  dem  Norddeutschen  Bund
abzufinden,  die  Bedingungen,  welche  damals  durchzusetzen  gewesen  wären,  noch
ein  ganz  anderes  Bild  geboten  hätten,  als  der  jetzt  vorliegende  Vertrag,  hat
der  Hr.  Staatsminister  der  Justiz  in  seiner  Rede  vom  14.  December  selbst
offen  eingeräumt.  Es  haben  es  daher  wenigstens  wir  nicht  zu  verantworten,
wenn  der  rechte  Moment  auch  hier  wieder  versäumt  ist.  Es  erübrigt  uns
noch  einige  Punkte  ins  Auge  zu  fassen,  welche  einer  besonderen
Würdigung  bedürfen.  Dahin  gehört  namentlich  die  vielfach  angefochtene
Bestimmung,  wonach  bei  Gesetzesvorschlägen  über  das  Militärwesen,  die  Kriegsmarine
  und  die  gemeinschaftlichen  Abgaben  im  Bundesrath  die  Stimme  des
Präsidiums  den  Ausschlag  gibt,  wenn  sie  für  die  Aufrechthaltung  der  bestehenden
  Einrichtungen  sich  ausspricht.  Hier  ist  zuvörderst  zu  constatiren,  daß  diese
Bestimmung  keine  Neuerung  bildet,  indem  sie,  was  das  Militärwesen  und  die
Kriegsmarine  betrifft,  in  Art.  5  der  norddeutschen  Bundesverfassung,  was  aber
die  gemeinsamen  Abgaben  anlangt,  in  Art.  VIII  §  12  des  Zollvereinsvertrags
vom  8.  Juli  1867  bereits  enthalten  war,  daher  sich  nicht  behaupten  läßt,  daß
preußischerseits  der  jetzt  zur  Prüfung  vorliegende  Vertrag  zu  einer  Erweiterung
der  Befugnisse  des  Präsidiums  benützt  worden  sei.  Sodann  leuchtet  ein,  daß
auch  ohne  die  fragliche  Bestimmung  die  Stimmenzahl  und  der  natürliche
Einfluß  Preußens  wohl  in  den  meisten  Fällen  genügen  würde,  um  zu  demselben
  Resultate  zu  führen,  ohne  daß  sich  andererseits  behaupten  läßt,  daß
Preußen  eine  mit  dem  Größenverhältnisse  nicht  harmonirende  Stimmenzahl
im  Bundesrathe  gewährt  sei.  Ferner  ist  es  ein  Irrthum,  daß  durch  die  erwähnte
  Bestimmung  jede  Erleichterung  der  Militärlast  von  dem  guten  Willen
Preußens  abhängig  sei,  denn  nach  Art.  60  der  Bundesverfassung  gilt  die
gegenwärtige  Friedenspräsenzstärke  nur  bis  zum  31.  Dec.  1871,  und  wird
für  die  spätere  Zeit  die  Friedenspräsenzstärke  des  Bundesheeres  im  Wege  der
Bundesgesetzgebung  festgestellt,  zu  dem  betreffenden  Bundesgesetz  ist  aber  die
Genehmigung  des  Reichstags  erforderlich;  wenn  daher  der  Reichstag  auf  einer
Abminderung  besteht,  muß  der  Bundesrath  und  resp.  das  Präsidium  sich  mit
demselben  verständigen,  wenn  nicht  ein  gesetzloser  Zustand  eintreten  soll;  käme
es  aber  zu  einem  Conflict,  so  wäre  Bayern  nach  dem  31.  December  1871
ohne  das  betreffende  Bundesgesetz  auch  nicht  zur  Einhaltung  einer  bestimmten
Friedenspräsenzstärke  verpflichtet,  während  der  ganze  Abschnitt  der  Bundesverfassung
  über  das  Militärwesen  vor  diesem  Zeitpunkt  ohnehin  auf  Bayern
noch  keine  Anwendung  findet.  Endlich  ist  auch  zwischen  der  Friedenspräsenzstärke
  (d.  i.  der  Zahl  der  activen  Mannschaft)  und  dem  Friedenspräsenzstand
(d.  i.  der  jeweils  präsenten  Mannschaft)  zu  unterscheiden.  Der  Friedenspräsenzstand
  richtet  sich,  wie  dieß  die  Natur  der  Sache  mit  sich  bringt,  nach
den  Mitteln,  welche  der  Bundesexecutivgewalt  zur  Präsenthaltung  der  Mannschaft
  gegeben  sind;  diese  Mittel  aber  werden  nach  dem  31.  Dec.  1871  zufolge
Art.  62  der  Bundesverfassung  durch  das  jeweilige  Etatsgesetz  festgestellt,  wobei
es  wieder  dem  Reichstag  überlassen  ist,  wieweit  er  in  der  Bewilligung  gehen
will.  Die  Einzelstaaten  haben  zwar  auch  nach  dem  31.  December  1871  die
225  Thlr.  per  Kopf  der  gegenwärtigen  Friedenspräsenzstärke,  damit  nicht
später  zu  große  Summen  an  Matricularbeiträgen  auf  einmal  erhoben  werden
müssen,  wodurch  leicht  Zahlungsstockungen  sich  ergeben  könnten,  fort  zu  entrichten,
  bis  das  in  Art.  60  in  Voraussicht  genommene  Gesetz  über  die  Feststellung
  der  Friedenspräsenzstärke  für  die  Zeit  nach  dem  31.  December  1871