Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

— IOI. — 
Vierte Abtheilung. 
Von der Verbrauchssteuer-Berechnung nach dem Gewichte. 
Tarif 
für die Thara. 
  
  
4 
  
  
,„ Art Thara 
Benennung der Gegenstände. der von 100 Pfund 
Verpackung. Brutto-Gewicht. 
Kaufmanns,= Waaren, als: · . 
Kassee,21nis,Stigma-,LorbeeiemZikrdnemuadPommetanzm in Faͤssern 12 Pfund. 
Schaalen, Mandeln, Rosinen, Pfeffer, Piment, Zimmt, in Saͤcken 5 Pfund. 
Syrup, Butter, und dergleichen mehr. .... .......... inkleinenBallen6Pfund. 
Speiseöhle....... ........ ..... . ..... ... in Faͤssern 15 Pfund. 
Vitriol, Wachs, Talg, Weinstein und Alaun in Fässern to Pfund. 
# !81—“ in KRisten 20o bis 
Thee, it Ausnahme des russischen Karavanenehees nebst Biei 25 Pfand. 
· in Faͤssern 10 Pfund. 
Tabacksblätter und Steezzzz ..... . .. in Ballen 5 Pfum. 
., «, in Faͤssern 
Taback, bollaͤndischer Preßtaback ... ....... ... ... und Kisten 20 Pfund. 
Zucker, roher weißer... .... .. . ... ............ ..... in Foͤssern 12 Pfund. 
Jucker, roher gelber und braurtr .... in Fässern 15 Pand. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Der Joll wird vom Brutto-Gewicht, die Verbrauchssteuer-Abgabe aber vom Netto-Gewicht erhoben. 
Es bleiden beu ver Zoll= und Steuer-Erhebung außer Betracht und werden nicht verzollt oder versteuert: 
a) Quantiäten unter ## Zentner, wenn der Joll= und der Steucrsatz einen halben Thaler oder weniger be- 
tragt; « 
h)OI-stiititdtenuntcrxszZenhnywcnndic Abfabcnsälze über einen halben Thaler bis 4 Thaler betragen; 
Wc) Onantuckten unter einem Pfunde auch bei höher besteuerten Gegenständen; 
a#I) Quantitäten von einem Quart bei Flüslgkeiten, welche nach * leat versteuert werden. 
Die Zahlung der Gefälle geschteht unter 5 Thaler ganz in Silbergeld ; wenn aber 5 Thaler oder mehr in einer 
Post zu zahlen ist, muß der Zoll, so wie die erbrauchszkeuer, halb in Golde (den Friedrichsd'or zu 5 Thaler 
erechnet) halb in Silbergeld entrichtet werden. Bei der Ausmittelung des Goldantheils dürfen beide Arten von 
Gefauen nicht zusammengereilurt werden. Juischensummen, welche in Golde nicht zahlbar sind, werden nicht 
zur Berechnung des Goldantheils-gerogen. " 
Ergeven Berlin, den 20filen Mai 1818. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Alkenstein. 
Beglarbigt: 
Friese. 
 
	        
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