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auch, da die Kirche anfieng, geschriebene Gesetze zu bekommen,
auf Sammlung der Ueberreste der theils vielleicht wirklich
apostolischen, theils vermeintlich apostolischen Observanz
aufmerksam? Diese letzte Frage zu beantworten, ist hier
der schicklichste Ort von den so genannten canonibus -aposlolicis
zu handeln ). Was man unter dem Namen der constitutionum
apostolicarum **) hat, und was unter dem
Titel de bierarchia ecclesiastica lange Zeit für Dionysius
des Arcopagiten Werk gegolten 5##2), ist niemals ein Theil
eines codicis canonum gewesen, und kann also auch, so
vicl immer diese Schriften auf die Kirchen-Verfassung Einfluß
gehabt haben mögen, kein Theil der Geschichte des kanonischen
Rechts seyn. Daß übrigens diese beide Schriften
in Rücksicht ihres Werths, als Erkenntnißquellen des ältern
Kirchenrechts und der ältern Kirchen-Verfassungen, bei weitem
unter den canonibus apostolicis seven, und daß es bei
ihnen vielleicht eben so wenig der Mühe werth als moͤglich
sey, etwas weniges Aechtes von dem übrigen Unächten zu
*) Man findet sie am besien in Cotelerl## Patribus Apostol. (Ed.
Clerici.) Vol. I. pag. 201-428. Schade, daß aber auch selbst
da der Tert bei weitem nicht die kritische Richtigkeit hat, welche
man ihm doch bei den jetzigen Subsidien geben könnte. Herr
Prof. Rösler im vierten Theil seiner Vibliothek der Kirchenvaͤter
S. 229. #c. hat sie nicht bloß im Auszug, sondern ganz
und mit mehrern erläuternden Anmerkungen uͤbersetzt.
*“) Mit einer großen fast beschwerlichen Menge von Untersuchungen
und Erläuterungen ap. Cotelerium 1. c. pag. 201 428. Vergl.
Herrn Kanzler Cotta Kirchenhistorie, II. Thl. d. 429—453.
V#) Einen kurzen sehr bündigen Auszug von den Gründen für und
gegen die Schriften Dionpssus des Areopagiten s. bei Dupin
nouvelle Bibl. des auleurs eccles. T. 1. Pag. 55.