Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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beugen,  bezw.  ihre  Fortsetzung  zu  verhindern  '%,  In  seiner  Anwendung
  auf  das  Versammlungswesen  folgerte  man  aus  diesem
Grundsatz,  dass  die  Ausübung  des  Rechtes  der  freien  Versammlung
  verhindert  bezw.  beschränkt  werden  kann,  wenn  und  insoweit
dadurch  die  öffentliche  Ordnung  und  Sicherheit  thatsächlich  verletzt
  werden  oder  wenn  diese  Verletzung  mit  Wahrscheinlichkeit
zu  besorgen  steht!?”.  So  können  z.  B.  im  Grossherzogthum  Hessen
die  Polizeibehörden  öffentliche  Versammlungen,  in  welchen,  bezw.
aus  deren  Veranlassung  strafbare  Handlungen  oder  Gefährdungen
der  öffentlichen  Ordnung  und  Sicherheit  mit  Wahrscheinlichkeit
zu  besorgen  sind,  im  Voraus  verbieten,  bereits  begonnene  Versammlungen
  aber,  in  welchen  derartige  Handlungen  u.  s.  w.  sich
ereignet  haben,  oder  noch  weiter  zu  befürchten  stehen,  oder  in
welchen  zu  solchen  angereizt  wird,  nöthigenfalls  auflösen.  Da  es
sich  hier  lediglich  um  die  Abwehr  drohender  oder  gegenwärtiger
Angriffe  auf  die  Rechtsordnung  handelt,  so  darf  das  polizeiliche
Einschreiten  nur  mit  solchen  Mitteln  und  insoweit  erfolgen,  als
es  im  Einzelfalle  zur  Unterdrückung  des  Angriffs  geboten  erscheint.
  Um  diesen  Verpflichtungen  als  Hüterin  der  öffentlichen
Ordnung  und  Sicherheit  genügen  zu  können,  wird  der  Polizei
ferner  die  Befugniss  zugestanden,  in  öffentliche  Versammlungen
Beamte  zur  Ueberwachung  zu  entsenden.  Die  Ermittelung  von
Ort  und  Zeit  der  beabsichtigten  Versammlungen  ist  Sache  der
Polizei,  eine  Verpflichtung  der  Einberufer  u.  s.  w.  zur  vorherigen
Anmeldung  von  Versammlungen  besteht  nicht.  Zur  Durchführung
ihrer  Anordnungen  stehen  der  Polizeibehörde,  ausser  der  Anwendung
  des  persönlichen  Zwangs,  die  Bestimmungen  des  $&  116
R.-Str.-G.  zur  Seite.

Nachstehende  Darstellung  der  Gesetzgebung  in  den  einzelnen
Staaten  soll  den  Ueberblick  über  verschiedene  Systeme  erleichtern.

18  Of.  BLuntscHLi,  Allgem.  Staatsrecht,  5.  Aufl.,  Bd.  2,  S.  273  fgd.
1%  Of.  v.  Rönne,  1.  c.,  2.  Aufl.,  Bd.  1,  S.  188.  ZacHarIä,  D.  Staatsund
  Bundesrecht,  3.  Aufl,  Th.  I,  S.  468  f.