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beugen, bezw. ihre Fortsetzung zu verhindern '%, In seiner Anwendung
auf das Versammlungswesen folgerte man aus diesem
Grundsatz, dass die Ausübung des Rechtes der freien Versammlung
verhindert bezw. beschränkt werden kann, wenn und insoweit
dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit thatsächlich verletzt
werden oder wenn diese Verletzung mit Wahrscheinlichkeit
zu besorgen steht!?”. So können z. B. im Grossherzogthum Hessen
die Polizeibehörden öffentliche Versammlungen, in welchen, bezw.
aus deren Veranlassung strafbare Handlungen oder Gefährdungen
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mit Wahrscheinlichkeit
zu besorgen sind, im Voraus verbieten, bereits begonnene Versammlungen
aber, in welchen derartige Handlungen u. s. w. sich
ereignet haben, oder noch weiter zu befürchten stehen, oder in
welchen zu solchen angereizt wird, nöthigenfalls auflösen. Da es
sich hier lediglich um die Abwehr drohender oder gegenwärtiger
Angriffe auf die Rechtsordnung handelt, so darf das polizeiliche
Einschreiten nur mit solchen Mitteln und insoweit erfolgen, als
es im Einzelfalle zur Unterdrückung des Angriffs geboten erscheint.
Um diesen Verpflichtungen als Hüterin der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit genügen zu können, wird der Polizei
ferner die Befugniss zugestanden, in öffentliche Versammlungen
Beamte zur Ueberwachung zu entsenden. Die Ermittelung von
Ort und Zeit der beabsichtigten Versammlungen ist Sache der
Polizei, eine Verpflichtung der Einberufer u. s. w. zur vorherigen
Anmeldung von Versammlungen besteht nicht. Zur Durchführung
ihrer Anordnungen stehen der Polizeibehörde, ausser der Anwendung
des persönlichen Zwangs, die Bestimmungen des $& 116
R.-Str.-G. zur Seite.
Nachstehende Darstellung der Gesetzgebung in den einzelnen
Staaten soll den Ueberblick über verschiedene Systeme erleichtern.
18 Of. BLuntscHLi, Allgem. Staatsrecht, 5. Aufl., Bd. 2, S. 273 fgd.
1% Of. v. Rönne, 1. c., 2. Aufl., Bd. 1, S. 188. ZacHarIä, D. Staatsund
Bundesrecht, 3. Aufl, Th. I, S. 468 f.