Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

nicht aus einem emverdächtigen Passe, oder aus andern völlig glanbhaften 
Urkunden, hervorgeht, oder, wenn die Angabe des Vagabunden nicht durch 
besondere Gründe und die Verhäli#nisse des vorliegenden Falles unzweifelhaft 
gemacht wird, zuvor die Wahrheit sorgfältig zu ermitteln, und nöthigen Falls 
bei der, vermeintlich zur Aufnahme des Vagabunden verpflichteten Behörde, 
Erkundigung einzuziehen. 
X II. Sollte der Fall eintreten, daß ein, von dem einen der hohen kon- 
trahirenden Theile dem andern Theile zum weitern Transporte in einem rückwärts 
liegenden Staat, zufolge der Bestimmung des §F. 0., zugefühmer Vagabunde, 
von dem letztern nicht angenommen würde, so kann derselbe wieder in denjc- 
nigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zur vorläufigen Beibehaltung 
Frückgebracht werden. 
g. 2. Far die beiderseitigen Rheinlande werden Königlich-Preußischer 
Seits Saarbrück und Kreuznach, Königlich-Baierscher Seits Blies kastel 
und Alsey, zu Uebernahmsorten bestimmt. In solchen Fällen, wo aus und 
nach andern Provinzen der beiden hohen kontrahirenden Theile, der Transport 
von Vagabunden erforderlich wird, werden letztere an die nächste Polzzeibehörde 
desjenigen zwischenliegenden Seaats abgeliefert, durch dessen Geb#et der gerade 
Weg vom Orte der Ergreifung aus nach der Grenze des zur Uebernahme ver- 
ptchesen Staats führr. 
§. 13. Die Ueberweisung der Vagabunden geschieht in der Regel ver- 
mittelst Transports und Abgabe derselben an die Polizeibehörde desjenigen Ortes, 
wo der Transport als von Seiten des ausweisenden S#aats beendigt anzusehen 
ist. Mit den Vagabunden werden zugleich die Beweisstücke, worauf der 
Transport konventionsmägig gegründet wird, übergeben. In solchen Fällen, 
wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Vagabunden auch mittelst 
eines Laufpasses, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorge- 
schrieben ist, in ihr Vaterland gewiesen werden. 
Es sollen auch nie mehr als drei Personen zugleich auf den Transport 
gegeben werden, es wäre denn, daß sie zu einer und derselben Familie gehs- 
ren, und in dieser Hinsicht nicht wohl getrennt werden können. 
Größere, sogenannte Bagantenschube, sollen künftig nicht statt finden. 
kb 14. Da die Ausweisung der Vagabunden nicht auf Regquisition des zur 
Annabme verpflichteten Staats geschieht, und dadurch zunächst nur der eigne 
WVorhheil des ausweisenden Staates bezweckt wird, so können für den Trans- 
port und die Verpflegung der Vagabunden, keine Anforderungen an den über- 
nehmenden Staat gemacht werden. 
Wird ein Auszuweifender, welcher einem rückwärts lisgenden Staate 
zugeführt werden soll, von diesem nicht angenommen, und deshalb nach F. II. 
in denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zurückgebracht; so muß 
letzterer auch die Kosten des Transporrs und der Verpflegung erstatten, wel- 
ch# bei der Zurückführung aufgelaufen sind. S. 15.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.