nicht aus einem emverdächtigen Passe, oder aus andern völlig glanbhaften
Urkunden, hervorgeht, oder, wenn die Angabe des Vagabunden nicht durch
besondere Gründe und die Verhäli#nisse des vorliegenden Falles unzweifelhaft
gemacht wird, zuvor die Wahrheit sorgfältig zu ermitteln, und nöthigen Falls
bei der, vermeintlich zur Aufnahme des Vagabunden verpflichteten Behörde,
Erkundigung einzuziehen.
X II. Sollte der Fall eintreten, daß ein, von dem einen der hohen kon-
trahirenden Theile dem andern Theile zum weitern Transporte in einem rückwärts
liegenden Staat, zufolge der Bestimmung des §F. 0., zugefühmer Vagabunde,
von dem letztern nicht angenommen würde, so kann derselbe wieder in denjc-
nigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zur vorläufigen Beibehaltung
Frückgebracht werden.
g. 2. Far die beiderseitigen Rheinlande werden Königlich-Preußischer
Seits Saarbrück und Kreuznach, Königlich-Baierscher Seits Blies kastel
und Alsey, zu Uebernahmsorten bestimmt. In solchen Fällen, wo aus und
nach andern Provinzen der beiden hohen kontrahirenden Theile, der Transport
von Vagabunden erforderlich wird, werden letztere an die nächste Polzzeibehörde
desjenigen zwischenliegenden Seaats abgeliefert, durch dessen Geb#et der gerade
Weg vom Orte der Ergreifung aus nach der Grenze des zur Uebernahme ver-
ptchesen Staats führr.
§. 13. Die Ueberweisung der Vagabunden geschieht in der Regel ver-
mittelst Transports und Abgabe derselben an die Polizeibehörde desjenigen Ortes,
wo der Transport als von Seiten des ausweisenden S#aats beendigt anzusehen
ist. Mit den Vagabunden werden zugleich die Beweisstücke, worauf der
Transport konventionsmägig gegründet wird, übergeben. In solchen Fällen,
wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Vagabunden auch mittelst
eines Laufpasses, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorge-
schrieben ist, in ihr Vaterland gewiesen werden.
Es sollen auch nie mehr als drei Personen zugleich auf den Transport
gegeben werden, es wäre denn, daß sie zu einer und derselben Familie gehs-
ren, und in dieser Hinsicht nicht wohl getrennt werden können.
Größere, sogenannte Bagantenschube, sollen künftig nicht statt finden.
kb 14. Da die Ausweisung der Vagabunden nicht auf Regquisition des zur
Annabme verpflichteten Staats geschieht, und dadurch zunächst nur der eigne
WVorhheil des ausweisenden Staates bezweckt wird, so können für den Trans-
port und die Verpflegung der Vagabunden, keine Anforderungen an den über-
nehmenden Staat gemacht werden.
Wird ein Auszuweifender, welcher einem rückwärts lisgenden Staate
zugeführt werden soll, von diesem nicht angenommen, und deshalb nach F. II.
in denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zurückgebracht; so muß
letzterer auch die Kosten des Transporrs und der Verpflegung erstatten, wel-
ch# bei der Zurückführung aufgelaufen sind. S. 15.