Full text : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Man  hat  hierbei  die  politisch  so  wichtige  Thatsache  der  Macht
des  Volkes  und  seines  allgemeinen  Anspruchs  an  den  Staat  mit
einem  formellen  Rechtsbegriff  verwechselt,  ein  Umstand,  der,  wie
z.  B.  in  England,  wesentlich  an  Gefährlichkeit  verliert,  wenn  die
politische  Erziehung  eines  Volkes  und  seiner  Repräsentation  denselben
  gebietet,  Mass  zu  halten,  wenn  ferner  die  Action  der  sog.
Volkssouveränetät  nach  den  geltenden  Ansichten  nur  auf  alleräusserste
  Fälle  beschränkt  ist,  und  überhaupt  eine  scharfe  Abgrenzung
  der  sog.  Prärogative  der  Krone,  des  Parlaments  und
des  Volks,  nicht  stattfindet,  und  sich  die  etwaigen  stärksten
Gegensätze  durch  einen  in  friedlichen  Formen  sich  bewegenden
Wechsel  der  Parteien  in  der  Regierung  sich  vollziehen  können.
Unter  solchen  Umständen  ist  zwar  nicht  eine  formelle,  wohl  aber
eine  thatsächliche  Verbindung  republikanischer  und  monarchischer
Ideen  ım  Staatsleben  erklärlich,  nicht  aber  ohne  diese  Voraussetzungen
  nachahmbar.

Es  liegt  in  der  Natur  der  Dinge,  dass  namentlich  thatkräftige
Monarchen  zur  Allein-  und  Selbstherrschaft,  d.  h.  zur  Ausschliessung
  eines  rechtlich  formulirten  Einflusses  von  Unterthanen,
seien  es  Beamte  oder  nicht,  auf  die  Gestaltung  des  Staatswillens
hinneigen.  Ebenso  natürlich  erscheint  es  aber,  dass  gegen  diesen
Einfluss  des  Trägers  der  Staatsform  auf  die  Regierung  oder  gegen
die  Entwicklung  des  absolutistischen  Princips  in  der  Monarchie,
gleichviel  ob  dasselbe  weise  und  staatsgemäss  oder  das  Gegentheil
  davon,  mannigfache  Opposition,  Misstrauen  und  Missstimmung
  entstand.

Bei  Gelegenheiten,  wo  sich  diese  Empfindungen  materiell
geltend  machen  konnten  und  wo  es  möglich  war,  nicht  nur  staatsgemässe
  Absichten,  sondern  auch  egoistische  persönliche,  specielle
und  particulare  Freiheitstendenzen  gegen  die  Träger  eines  weiteren
  und  höheren  Staatseinheitsgedankens  mit  Aussicht  auf  Erfolg
  zu  verwirklichen,  da  finden  wir  eine  Menge  sehr  verschiedenartiger
  Einrichtungen  direct  oder  indirect  zum  Zwecke  der  Be-