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Man hat hierbei die politisch so wichtige Thatsache der Macht
des Volkes und seines allgemeinen Anspruchs an den Staat mit
einem formellen Rechtsbegriff verwechselt, ein Umstand, der, wie
z. B. in England, wesentlich an Gefährlichkeit verliert, wenn die
politische Erziehung eines Volkes und seiner Repräsentation denselben
gebietet, Mass zu halten, wenn ferner die Action der sog.
Volkssouveränetät nach den geltenden Ansichten nur auf alleräusserste
Fälle beschränkt ist, und überhaupt eine scharfe Abgrenzung
der sog. Prärogative der Krone, des Parlaments und
des Volks, nicht stattfindet, und sich die etwaigen stärksten
Gegensätze durch einen in friedlichen Formen sich bewegenden
Wechsel der Parteien in der Regierung sich vollziehen können.
Unter solchen Umständen ist zwar nicht eine formelle, wohl aber
eine thatsächliche Verbindung republikanischer und monarchischer
Ideen ım Staatsleben erklärlich, nicht aber ohne diese Voraussetzungen
nachahmbar.
Es liegt in der Natur der Dinge, dass namentlich thatkräftige
Monarchen zur Allein- und Selbstherrschaft, d. h. zur Ausschliessung
eines rechtlich formulirten Einflusses von Unterthanen,
seien es Beamte oder nicht, auf die Gestaltung des Staatswillens
hinneigen. Ebenso natürlich erscheint es aber, dass gegen diesen
Einfluss des Trägers der Staatsform auf die Regierung oder gegen
die Entwicklung des absolutistischen Princips in der Monarchie,
gleichviel ob dasselbe weise und staatsgemäss oder das Gegentheil
davon, mannigfache Opposition, Misstrauen und Missstimmung
entstand.
Bei Gelegenheiten, wo sich diese Empfindungen materiell
geltend machen konnten und wo es möglich war, nicht nur staatsgemässe
Absichten, sondern auch egoistische persönliche, specielle
und particulare Freiheitstendenzen gegen die Träger eines weiteren
und höheren Staatseinheitsgedankens mit Aussicht auf Erfolg
zu verwirklichen, da finden wir eine Menge sehr verschiedenartiger
Einrichtungen direct oder indirect zum Zwecke der Be-