Metadata : Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

Ukas  des  Senates  vom  30.  Dezember  1878  bezüglich  der  Einführung
einer  besonderen  Gebühr  auf  Eisenbahn-  und  Dampfschifffahrtsfahrkarten,
sowie  auf  Eilgut,  zu  Gunsten  des  Aerars.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Kaisers!  Dem  Senate  wurde
vom  Finanzminister  eine  allerhöchst  sanktionirte  Beschlussfassung
des  Staatsrathes  folgenden  Inhaltes  zugestellt:  Der  Staatsrath  gemeinsam
  mit  dem  Departement  der  Staatsökonomie  und  der  Gesetze
verhandelte  in  öffentlicher  Sitzung  über  eine  Vorlage  des  Finanzministers,
  betreffend  die  Einführung  einer  besonderen  Gebühr  auf
Eisenbahn-  und  Dampfschifffahrtskarten,  sowie  auf  Eilgut  zu  Gunsten
des  Staatsschatzes,  und  hat  beschlossen:  Es  ist  vom  1.  Februar  1879
eine  besondere  Gebühr  von  Eisenbahn-  und  Dampfschifffahrtsfahrkarten,
  sowie  vom  Gepäck  und  von  Eilgütern  zu  Gunsten  des  Aerars
auf  Grund  folgender  Normen  einzuheben:

A.  Eisenbahnen.  Artikell.  Von  den  Eisenbahnfahrkarten  wird
zu  Gunsten  des  Aerars  ein  Zuschlag  in  der  Höhe  von  25  Procent
des  Fahrpreises  für  die  I.  und  II.  Klasse  und  in  der  Höhe  von  15  Procent
  des  Fahrpreises  für  die  Ill.  Klasse  eingehoben.

1.  Anmerkung.  Der  Verkehr  auf  den  Pferdebahnen  unterliegt
dem  durch  Artikel  I  eingeführten  Zuschlage  nicht.

2.  Anmerkung.  Sollte  irgend  eine  Eisenbahn  Wagen  IV.  Klasse
einführen,  so  ist  der  eingeführte  Zuschlag  nur  dann  nicht  einzuheben,
  wenn  der  Fahrpreis  dieser  Klasse  ®/,  Kopeke  nicht  übersteigt;
  im  Falle  jedoch  der  Fahrpreis  ?/,  Kopeke  übersteigt,  wird
auch  hier  der  für  die  III.  Klasse  festgesetzte  Zuschlag  eingehoben.

Artikelll.  Der  Verkehr  mit  Sonderzügen  unterliegt  einer  Gebühr
  von  25  Procent  des  Fahrpreises,  der  den  Eisenbahnen  für  solche
Züge  entrichtet  wird.

ArtikelIIl.  Frachten,  die  als  Eilgut  befördert  werden,  sowie
das  Gepäck  der  Reisenden  unterliegen  einem  Zuschlage  von  25  Procent
  der  Transportkosten.

ArtikelIV.  Von  der  in  den  vorhergehenden  Artikeln  festgesetzten
  Gebühr  werden  befreit:  Angehörige  der  Armee  und  Flotte,
Arrestanten,  Korrespondenzen,  Armeefrachten  und  überhaupt  alle
die  Personen  und  Güter,  für  welche  den  Eisenbahnverwaltungen
der  Fahrpreis  von  der  Staatskasse  vergütet  wird.

Artikel  V.  Der  eingeführte  Eisenbahnzuschlag  wird  von  den
Agenten  der  Eisenbahnen  gleichzeitig  und  zusammen  mit  dem  der
Gesellschaft  gebührenden  Fahrpreise  eingehoben,  wobei  alle  anderen
von.  der  Eisenbahn  ausser  dem  Fahrpreise  eingehobenen  Gebühren
nicht  in  Anbetracht  gezogen  werden.  Die  Summe  des  Zuschlages
zu  Gunsten  des  Aerars  vom  Eisenbahnverkehre  muss  auf  den  Fahr-Sonnenschein,

  Eisenbahn  -Transportsteuer.  5

Ukas  vom
30.  Dec.  1878,
betreffend  die

Einführung
einer  Gebühr
für  Eisenbahnfahrkarten



und  Eilgut.