Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,

Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛtc.

verordnen  mit  Beirath  und  Zustimmung  Unseres  getreuen  Landtages  nachträglich
  zu  den  Gesetzen  vom  19.  April  1888  und  vom  26.  April  1839
bierdurch:

1)  Die  durch  F.  32  des  erstern  Unseren  beiden  Landesregierungen  und  ge-2



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wissen  einzelnen  Justiz.  Aemtern  zugewiesene  Befugniß  außer  Kurs  gesetzte
Staatsschuld-Uurkunden  auf  den  Inhaber  wieder  in  Kurs  zu
setzen,  soll  fortan,  wie  genannten  Landesregierungen,  so  auch  allen
Großherzoglichen  Justiz-Aemtern  und  Stadtgerichten  ohne  Ausnabme
  zustehen,  ingleichen

allen  Verwaltungs-Oberbehörden,  diesen  jedoch  nur  in  Bezug  auf  solche
auf  den  Inhaber  lautende  Staatsschuld-Urkunden,  welche  sie  zuvor  selbst
außer  Kurs  gesebt  haben.

Unsere  Landesregierungen  sind  ermächtigt,  die  unter  Nr.  1  bezeichnete
Befugniß  auch  einzelnen  Patrimonial-Gerichten  je  nach  Umständen  zu
übertragen.

Im  Uebrigen  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen,  wie  überhaupt  die
Gesetze  vom  19.  April  1833  und  vom  26.  April  1839  auf  alle
Staatsschuld-Urkunden  des  Großherzogthumes  Anwendung,  welche  auf  den
Inhaber  lauten,  ohne  Unterschied,  ob  dieselben  vor  oder  nach  diesen
Gesetzen  auögestellt  sind,  oder  erst  künftig  ausgestellt  werden  und  ohne
Unterschied,  ob  dieselben  von  der  Kammerkasse  oder  von  der  Haupt-Landschaftskasse
  zu  vertreten  sind.