Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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gen,  welche  rechtskraͤftig  die  naͤchsten  Anspruͤche  darauf  zu  machen  haben,  zugetheilt  werden,
wenn  nicht  im  Falle  des  F.  175  von  solchen  Gläubigern,  die  sich  zwar  durch  das  Prioritäts-Erkenntniß
  beschwert  erachten,  welchen  aber  das  Verweisungs-Projekt  noch  nicht  die
Hoffnung  der  Befriedigung  entzieht,  eine  gegründete  Einsprache  gemacht  wird.

.  179.
b)  Bey  Massen  über  Fünf  Hundert  Gulden.
Beträgt  die  Aktiv-Masse  über  Fünf  Hundert  Gulden;  soleiden  die  bisher  gegebenen
Vorschriften  nur  in  sofern  eine  Abweichung,  daß

I.  in  jedem  Falle  der  Oberamts-Richrer,  oder  dessen  Aktuar,  als  sein  Stell-Vertreter,
  der  Liquidations-Verhandlung  anzuwohnen  hat.

Die  Erlasse  wegen  Vorladung  der  Gläubiger,  der  Schuldleute  und  der  Bürgen
werden  in  seiner  Kanzlei  ausgefertigt.

II.  Die  Liquidations-Verhandlung  geschieht  auch  bey  diesen  Massen  der  Regel  nach
in  dem  Wohnarte  des  Gemeinschuldners,  vor  dem  Gemeinde-Rathe,  wennnicht
dadurch  voraussichtlich  unverhäáltnißmäßig  große  Kosten  entstehen,  oder  die  Mehrheit
der  Gläubiger  sonst  zu  sehr  belästigt  wird.

Inlehterem  Falle  wird  die  Liquidation  an  dem  Sißze  des  Oberamts--Richters
vorgenommen.

In  beyden  Fällen  wohnen  der  Verhandlung,  ausser  dem  Oberamts-Richter  oder
dessen  Stell-Vertreter,  der  erste  Orts-Vorsteher  und  noch  zwey  Mitglieder  des  Gemeinde-Raths
  vom  Wohnort  des  Schuldners  an.

Die  Seelle  des  Aktuars  vertritt  der  Gerichts-Notar,  und  zwar  bey  allen  in
der  Oberamts-Stadt  vorgehenden  Liquidationen,  derjenige  der  Oberamts-Stadt;  aufserdem
  aber  der  des  Bezlrkes.

III.  Das  Gericht  hat  sich  auch  hier  zunächst  Mühe  zu  geben,  daß  der  Gannt-Prozeß
durch  Berg=  oder  Nachlaß-Vergleich  beseirigt  werde.  Kommt  aber  kein  solcher  Vergleich
  zu  Stande;  so  wird  es

1)  alle  faktischen  Umstände  sowohl  in  Absicht  auf  die  Forderungen  selbst,  als  auf
die  angesprochenen  Vorzugs-Rechte  sogleich  ins  Klare  zu  bringen  suchen.
Sollte  dieß
2)  nicht  möglich  seyn,  so  wird  das  Beweis-Perfahren  auf  die  in  den  §9.  u05  ff.
und  g.  152  angegebene  Weise  eingeleitet.