Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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auf  dunklem  Grunde  angebracht  sind,  zu  bezeichnen.  Außerdem  ist  an  dem  Schiff  die
durch  besondere  Verordnung  vorgeschriebene  Bezeichnung  der  nach  der  amtlichen  Untersuchung
  zulässigen  Einsenkungstiefe  anzubringen.
Der  Besitzer  beziehungsweise  Schiffsführer  hat  für  die  Instandhaltung  dieser  Bezeichnungen
  Sorge  zu  tragen.
S.  4.

Größte  Belastung  des  Schiff-.

Kein  Schiff  darf  derart  belastet  werden,  daß  es  tiefer  geht  als  die  Linie,  durch  welche

die  höchste  zulässige  Einsenkung  bezeichnet  ist.
S.  5.
Ausweise  der  Schiffsführer  und  der  Schiffsmannschaft.

Zur  Führung  von  Schiffen  sind  nur  diejenigen  Personen  zugelassen,  welche  mit
einem  Patent  über  die  Befugniß  zum  selbstständigen  Betrieb  dieses  Gewerbes  auf
dem  Neckar  (Schifferpatent)  versehen  sind.  Zur  Erlangung  dieses  Patents  ist  nachzuweisen,
  daß  der  Bewerber  im  Reichsgebiet  wohnhaft  ist  und  die  Schifffahrt  auf  dem
Neckar  mindestens  sechs  Jahre  lang  ausgeübt  hat.

Der  Inhaber  eines  Rheinschifferpatents  wird  zur  Führung  von  Schiffen  auf  dem
Neckar  zugelassen,  wenn  er  nachweist,  daß  er  außer  der  zur  Erlangung  des  Nheinschifferpatents
  erforderlichen  Zeit  noch  mindestens  weiter  zwei  Jahre  lang  die  Schifffahrt  auf
dem  Neckar  betrieben  hat.  Amtliche  Bescheinigung  über  seine  Zulassung  wird  dem  Rheinschifferpatent
  beigefügt.

Soll  das  Patent  zur  Führung  eines  Dampfschiffs  berechtigen,  so  ist  erforderlich,
daß  der  Bewerber  mindestens  zwei  Jahre  der  vorgeschriebenen  Vorbereitungszeit  die
Dampfschifffahrt  auf  dem  Neckar  in  der  Betriebsweise,  welche  er  auszuüben  beabsichtigt,
erlernt  hat.

Die  Ausstellung  des  Neckarschifferpatents,  beziehungsweise  die  Bescheinigung  auf
dem  Rheinschifferpatent  erfolgt  auf  Grund  urkundlicher  Nachweise  —  Schiffsdienstbuch,
Arbeitsbuch  —  über  die  zurückgelegte  Vorbereitungszeit  durch  die  zuständige  Verwaltungsbehörde
  desjenigen  der  drei  Neckaruferstaaten  Württemberg,  Baden  und  Hessen,  in
welchem  der  Bewerber  seinen  Wohnsitz  hat.  Hat  derselbe  in  keinem  der  genannten  drei