Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

MB.  63

Art.  7.

Wer  wegen  eines  erlittenen  Hagelschadens  Entschädigung  beansprucht,  hat  hierüber
binnen  2  Tagen  nach  eingetretenem  Schaden,  wobei  der  Tag  des  Hagelschadens  nicht  eingerechnet
  wird,  schriftlich  oder  mündlich  Anzeige  an  die  Gemeindebehörde  zu  erstatten,
welche  bei  Vermeidung  disziplinärer  Einschreitung  binnen  24  Stunden  von  dem  Schadensfalle
  der  Anstaltsverwaltung  Kenntniß  zu  geben  hat.

Die  Versäumung  der  Anzeigefrist  Seitens  des  Beschädigten  hat  den  Verlust  des  Entschädigungsanspruches
  zur  Folge,  insoferne  nicht  die  Verzögerung  sich  als  unverschuldet  darstellt,
  worüber  die  Anstaltsverwaltung  entscheidet.

Art.  8.

Die  Anstaltsverwaltung  setzt,  soferne  eine  Schätzung  nothwendig  erscheint,  den  Termin
für  die  Erhebung  des  Schadens  fest,  läßt  zu  den  Verhandlungen  den  Beschädigten  durch
die  Gemeindebehörde  laden  und  den  Schaden  durch  einen  beeidigten  Sachverständigen  schätzen.

Die  Anwesenheit  des  Beschädigten  bei  den  Verhandlungen  ist  nicht  geboten;  derselbe
kann  sich  eines  sachverständigen  Beistandes  bedienen.

Bei  dieser  Schätzung  trägt  die  Anstalt  die  von  ihr,  der  Beschädigte  die  von  ihm
veranlaßten  Kosten.  ·

Auf  Grund  dieser  Verhandlungen  setzt  die  Anstaltsverwaltung  die  Entschädigung  fest.

Art.  9.

Soferne  der  Versicherte  mit  der  Festsetzung  der  Entschädigung  nicht  einverstanden  ist,
kann  derselbe  innerhalb  8  Tagen  von  Zustellung  der  Entschädigungsfestsetzung  an  bei  der
Anstaltsverwaltung  eine  nochmalige  Schätzung  verlangen.

Auf  diese  finden  die  Bestimmungen  des  Art.  8  Abs.  1  und  2  gleichmäßige  Anwendung.

Auf  Grund  der  zweiten  Schätzung  kann  die  erstmalig  festgesetzte  Entschädigung  nicht
blos  bestätigt  oder  erhöht,  sondern  auch  gemindert  werden.

Die  auf  Grund  der  zweiten  Schätzung  erfolgte  Festsetzung  der  Entschädigung  ist
endgiltig.

Die  Kosten  der  zweiten  Schätzung  trägt  der  Beschädigte  dann,  wenn  die  Entschädigung
nicht  erhöht  wird;  außerdem  die  Anstalt  in  dem  durch  Art.  3  Abs.  3  bezeichneten  Umfange.

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