Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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nung und zum Schutz des Besitzstandes (bis zum betretenen rechtlichen oder 
gerichtlichen Wege) zu fassen sich fuͤr hinlaͤnglich veranlaßt und berechtigt hält, 
die gehörige Folgeleistung und Vollziehung auf nachstehende Weise zu sichern. 
Artikel 2. Zu diesem Ende wählt die Bundesversammlung jedesmal 
für den Zeitraum von sechs Monaten aus ihrer Mitte eine Kommission von 
fünf Miegliedern, welche auch wäáhrend der Ferien in Thätigkeit bleibt. 
Artikel 3. An sie gelangen alle Eingaben und Berichte, Proposi- 
kionen und Anfragen, welche auf die Vollziehung der gefaßten Beschlüsse Be- 
zug haben. 
Artikel 4. Die Kommission theilt nach erstattetem Vorkrage in der 
Versammlung, während der Ferien aber den betreffenden Bundesstaaten durch 
deren Bundestags-Gesandten, oder die Substituten derselben, alles dasjenige 
mit, was sich auf den unterbliebenen oder vollständig erfolgten Vollzug der 
Bundes-Beschlüsse bezieht, und enwartet, wenn aus solchen Anzeigen hervor- 
geht, daß in einem gegebenen Falle die Beschlüsse unvollzogen geblieben, oder 
unvollständig vollzogen worden sind, innerhalb eines, nach Beschaffenheit der 
Umstände anzuberaumenden kurzen Termins, die Anzeige von der erfolgten 
Vollziehung. 
Artikel S. Geht aus der Erklärung des Bundestags = Gesandten 
hervor, daß der betreffende Bundesfkaat der Meinung ist, die vorliegenden 
Bundesschlüsse senen auf den angegebenen Fall überbanpt nichr, oder nicht 
in der bezeichneten Ausdehnung anwendbar; so begutachtet den Fall die Kom- 
mission und veranlaßt einen Schluß der Bundesversammlung, welcher dem 
Gesandten des betreffenden Bundesstaats, um die Vollziehung zu veranlassen, 
mitgetheilt wird; dieser hat, wie in dem vorigen Artikel, den erfolgten Voll- 
zug der Versammlung in eimm zu bestimmenden Termine anzuzeigen. 
Artikel 6. Wenn sich ein einzelner Bundesstaat zu der Anzeige 
veranlaßt sieht, oder wenn sich aus Thatverhältnissen, welche zur Kennt- 
niß der Bundesversammlung gelangen, ergiebt, daß Bundesbeschlüsse darum 
in einem einzelnen Staate nicht vollzogen werden, weil Lokalverordnungen 
ihnen entgegen zu stehen scheinen, in einem solchen Falle aber die Regie- 
rung notlwendig erachtet, auf Dazwischenkunft der Bundesversammlang an- 
zutragen, oder die Bundesversammlung selbst dieserhalb einzuschreiten für 
erforderlich hält; so beschließt auf Vortrag der Kommission, welche den be- 
treffenden Bundestags-Gesandten zuvor noch mit seinen Bemerkungen h- 
ren, und über die vorliegenden Anstände vernehmen wird, die Versamm- 
lung uber deren Anwendung oder Modifikation in Beziehung auf den vor- 
liegenden Fall, und giebt von diesem Beschlusse dem betreffenden Bundes- 
tags-Gesandten Nachricht, welcher nach den, in den Artikeln J. und 5. 
enthaltenen Bestimmungen, den Bollzug in dem festzusetzenden Termine der 
Versammlung anzuzeigen hat. 
Mm 2 Artikel
	        
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