— 219 —
nung und zum Schutz des Besitzstandes (bis zum betretenen rechtlichen oder
gerichtlichen Wege) zu fassen sich fuͤr hinlaͤnglich veranlaßt und berechtigt hält,
die gehörige Folgeleistung und Vollziehung auf nachstehende Weise zu sichern.
Artikel 2. Zu diesem Ende wählt die Bundesversammlung jedesmal
für den Zeitraum von sechs Monaten aus ihrer Mitte eine Kommission von
fünf Miegliedern, welche auch wäáhrend der Ferien in Thätigkeit bleibt.
Artikel 3. An sie gelangen alle Eingaben und Berichte, Proposi-
kionen und Anfragen, welche auf die Vollziehung der gefaßten Beschlüsse Be-
zug haben.
Artikel 4. Die Kommission theilt nach erstattetem Vorkrage in der
Versammlung, während der Ferien aber den betreffenden Bundesstaaten durch
deren Bundestags-Gesandten, oder die Substituten derselben, alles dasjenige
mit, was sich auf den unterbliebenen oder vollständig erfolgten Vollzug der
Bundes-Beschlüsse bezieht, und enwartet, wenn aus solchen Anzeigen hervor-
geht, daß in einem gegebenen Falle die Beschlüsse unvollzogen geblieben, oder
unvollständig vollzogen worden sind, innerhalb eines, nach Beschaffenheit der
Umstände anzuberaumenden kurzen Termins, die Anzeige von der erfolgten
Vollziehung.
Artikel S. Geht aus der Erklärung des Bundestags = Gesandten
hervor, daß der betreffende Bundesfkaat der Meinung ist, die vorliegenden
Bundesschlüsse senen auf den angegebenen Fall überbanpt nichr, oder nicht
in der bezeichneten Ausdehnung anwendbar; so begutachtet den Fall die Kom-
mission und veranlaßt einen Schluß der Bundesversammlung, welcher dem
Gesandten des betreffenden Bundesstaats, um die Vollziehung zu veranlassen,
mitgetheilt wird; dieser hat, wie in dem vorigen Artikel, den erfolgten Voll-
zug der Versammlung in eimm zu bestimmenden Termine anzuzeigen.
Artikel 6. Wenn sich ein einzelner Bundesstaat zu der Anzeige
veranlaßt sieht, oder wenn sich aus Thatverhältnissen, welche zur Kennt-
niß der Bundesversammlung gelangen, ergiebt, daß Bundesbeschlüsse darum
in einem einzelnen Staate nicht vollzogen werden, weil Lokalverordnungen
ihnen entgegen zu stehen scheinen, in einem solchen Falle aber die Regie-
rung notlwendig erachtet, auf Dazwischenkunft der Bundesversammlang an-
zutragen, oder die Bundesversammlung selbst dieserhalb einzuschreiten für
erforderlich hält; so beschließt auf Vortrag der Kommission, welche den be-
treffenden Bundestags-Gesandten zuvor noch mit seinen Bemerkungen h-
ren, und über die vorliegenden Anstände vernehmen wird, die Versamm-
lung uber deren Anwendung oder Modifikation in Beziehung auf den vor-
liegenden Fall, und giebt von diesem Beschlusse dem betreffenden Bundes-
tags-Gesandten Nachricht, welcher nach den, in den Artikeln J. und 5.
enthaltenen Bestimmungen, den Bollzug in dem festzusetzenden Termine der
Versammlung anzuzeigen hat.
Mm 2 Artikel