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ordnung vom 21. Juni 1869; 9. 114 des Gesetzes vom 1. August
1883 über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden)
hinsichtlich Erhebung der Klage auf Untersagung des Betriebes der in
den I#. 33a, 35, 37, 42b, 53 Absatz 3 und 59 a der Reichsgewerbeordnung
bezeichneten Gewerbe (§. 119 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. August
1883) §. 4ca, c, 4 und e der Verordnung vom 31. Dezember 1883
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883, betreffend Abänderungen
der Reichsgewerbeordnung — Gesetz-Samml. 1884 S. 7)
hinsichtlich Erhebung der Klage auf Zurücknahme der in den §9. 33,
33a, 34, 42b Absatz 1 der Reichsgewerbrordnung bezeichneten gewerblichen
brwefenn (§. 119 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. August 1883,
§. 4a und b der Verordnung vom 31. Dezember 1883).
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G. 32.
Gegen ortspolizeiliche Verfügungen des Polizeipräsidenten finden in dem gesammten
Landkreise Frankfurt a. M. die gleichen Rechtsmittel statt, wie in dem
Stadtkreise.
E. 33.
Die Bestimmungen in den §. 24 und 25 finden auf den Landkreis Frankfurt
a. M. keine Anwendung.
Dierter Abschnitt.
Von dem Bürgermeister in den Landgemeinden
und dem Gutsvorsteher.
. 34.
Bestätigung der Bürgermeister.
Die gewählten Bürgermeister (Schultbeißen, Gemeindevorsteher) und Bei,
geordneten (Adjunkten, Stellvertreter, Vizebürgermeister), sowie die Gemeinde= und
Stiftungspfleger in den vormals Bayerischen Gebietstheilen bedürfen der Bestätigung
durch den Landrath. Die Bestätigung kann von dem Landrathe unter
Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden. Lehnt der Kreisausschuß die
Zustimmung ab, so kann dieselbe auf den Antrag des Landraths durch den Regierungspräsidenten
ergänzt werden. Wird die Bestätigung von dem Landrath
unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt, so steht binnen zwei Wochen dem
Wahlkörper die Beschwerde an den Regierungspräsidenten zu, bei dessen Bescheide
es verbleibt.
Ist die Bestätigung versagt worden, so ist eine Neuwahl anzuordnen.
Erhält auch diese die Bestätigung nicht, so ernennt der Landrath einen Stell-