Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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ordnung  vom  21.  Juni  1869;  9.  114  des  Gesetzes  vom  1.  August
1883  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden)


hinsichtlich  Erhebung  der  Klage  auf  Untersagung  des  Betriebes  der  in
den  I#.  33a,  35,  37,  42b,  53  Absatz  3  und  59  a  der  Reichsgewerbeordnung
  bezeichneten  Gewerbe  (§.  119  Nr.  1  des  Gesetzes  vom  1.  August
1883)  §.  4ca,  c,  4  und  e  der  Verordnung  vom  31.  Dezember  1883
zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Juli  1883,  betreffend  Abänderungen
  der  Reichsgewerbeordnung  —  Gesetz-Samml.  1884  S.  7)
hinsichtlich  Erhebung  der  Klage  auf  Zurücknahme  der  in  den  §9.  33,
33a,  34,  42b  Absatz  1  der  Reichsgewerbrordnung  bezeichneten  gewerblichen
  brwefenn  (§.  119  Nr.  2  des  Gesetzes  vom  1.  August  1883,
§.  4a  und  b  der  Verordnung  vom  31.  Dezember  1883).

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G.  32.

Gegen  ortspolizeiliche  Verfügungen  des  Polizeipräsidenten  finden  in  dem  gesammten
  Landkreise  Frankfurt  a.  M.  die  gleichen  Rechtsmittel  statt,  wie  in  dem
Stadtkreise.

E.  33.

Die  Bestimmungen  in  den  §.  24  und  25  finden  auf  den  Landkreis  Frankfurt

  a.  M.  keine  Anwendung.

Dierter  Abschnitt.

Von  dem  Bürgermeister  in  den  Landgemeinden
und  dem  Gutsvorsteher.

.  34.
Bestätigung  der  Bürgermeister.

Die  gewählten  Bürgermeister  (Schultbeißen,  Gemeindevorsteher)  und  Bei,
geordneten  (Adjunkten,  Stellvertreter,  Vizebürgermeister),  sowie  die  Gemeinde=  und
Stiftungspfleger  in  den  vormals  Bayerischen  Gebietstheilen  bedürfen  der  Bestätigung
  durch  den  Landrath.  Die  Bestätigung  kann  von  dem  Landrathe  unter
Zustimmung  des  Kreisausschusses  versagt  werden.  Lehnt  der  Kreisausschuß  die
Zustimmung  ab,  so  kann  dieselbe  auf  den  Antrag  des  Landraths  durch  den  Regierungspräsidenten
  ergänzt  werden.  Wird  die  Bestätigung  von  dem  Landrath
unter  Zustimmung  des  Kreisausschusses  versagt,  so  steht  binnen  zwei  Wochen  dem
Wahlkörper  die  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten  zu,  bei  dessen  Bescheide
es  verbleibt.

Ist  die  Bestätigung  versagt  worden,  so  ist  eine  Neuwahl  anzuordnen.
Erhält  auch  diese  die  Bestätigung  nicht,  so  ernennt  der  Landrath  einen  Stell-