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Hierzu kam früher noch eine Aufenthaltsbeschränkung,
die jetzt aufgehoben ist?
Welches ist die Wirkung aus 2d.?
Wer weist im Falle 1 a. und 1b. ab?
Wer bestimmt die Beschränkungen nach
2a. (Gesetz von 1842)2
Wer bei 2b. und 2c.2
Wann darf aber erst die thatsächliche
Ausweisung aus einem Ort erfolgen?
Wenn nun bei der Abweisung eines Menschen
wegen dauernder Unterstützungsbedürftigkeit
verschiedene Bundesstaaten betheiligt
sind?
Ein Bayer wird vier Monate von einer
Gemeinde verpflegt, die Kosten betragen
pro Monat 50 M. Wie viel bekommt
die Gemeinde erstattet, oder der preußische
Staat?
Welche Abgabe ist durch das Freizügigkeitsgesetz
aufgehoben? ·
Das Aequivalent dafür ist welche Bestimmung?
Sofort beim Anzug?
Wenn er dann herangezogen wird, bezahlt
er für die ersten drei Monate auch?
Diese Bestimmung des § 8 ändert welche
Bestimmungen der Städteordnung von
1853 ab, und wie?
Welche Gesetze regeln die Erhebung der
Einzugs-, Bürgerrechts= und Einkaufsgelder?
Was hat dies Gesetz von 1867 aber bestehen
lassen?
Was hat es aufgehoben?
d. Die Wirkung der Polizeiaufsicht nach
dem Strafgesetzbuch § 39.
3) Nach den beiden Gesetzen:
a. betr. Verhinderung der unbefugten
Ausübung von Kirchenämtern vom
4. 5. 1874. Aufgehoben durch Gesetz
vom 6. 5. 1890;
b. betr. den Orden Jesu vom 4. 7. 1872.
Nach dem Sozialistengesetz.
Dem Verurtheilten kann der Aufenthalt
an einzelnen bestimmten Orten von der
Landespolizeibehörde untersagt werden.
Die Gemeinde.
Die Landespolizeibehörde.
Die Landespolizeibehörde.
So lange nicht die Fürsorgepflicht geregelt
ist, darf sie nicht erfolgen.
So regelt sich das Verfahren jetzt nach
dem Unterstützungswohnsitz, nur bezüglich
Bayerns und Elsaß-Lothringens
gilt noch der Gothaer Vertrag von
1851.
Nur die Kosten, die über drei Monate
entstanden sind, also nur 50 .
Das Anzugsgeld.
Die Gemeinde kann die nen Anziehenden
wie jeden Gemeindeeinwohner zu den
Gemeindekosten heranziehen.
Nein, drei Monate ist er frei.
Ja, Heranziehung ex tunc.
Nach der Städteordnung § 4 Abs. 4 war
die Heranziehung nur möglich, wenn
die Gemeindeabgaben durch Zuschläge
zu den Staatssteuern erhoben werden.
Nach dem § 8 ist es jetzt gleichgiltig,
welcher Art die Communalsteuer ist.
Ein Gesetz vom 14. 5. 1860 änderte den
8 52 der östlichen Städteordnung von
1853 ab. Wurde wieder abgeändert
durch das Gesetz über die Aufhebung
der Einzugsgelder vom 2. 3. 1867.
Bürgerrechtsgeld, Einkaufsgeld als
Abgabe für Gemeindenutzungen (ck.
Brauchitsch III, § 52, Städteordnung).
Einzugsgeld, Hausstandsgeld.