Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

—  10.f.

Fefordert  und  die  Resultate  davon  nebst  sonstigen  administrativen  Nachrichern,  von  belden  Gonvernements
sich  gegenseing  mitgetheilt  werden  sellen.  2  #

Artikel  24.  Nassau  verpflichtet  sich,  wegen  der  übernommenen  Kurtrierischen  leinnab
Rückstände  bis  ersten  Dezember  Eintausend  achthundert  und  zieci  sich  mit  den  ehemaligen  Kurtrierischen  Dienern
und  andern  Gländigern  über  ihre  Besoldungs=  und  Penstons-Rückstände  nebst  sonstigen  Forderungen  auseinauder
  zu  setzer  und  verspricht  zu  diesem  Ende,  innerhalb  drei  Monatru  eine  besondere  Kommession  zu  ernennen  ;
wogegen  Preußen  sich  guhenschc  macht,  diem  seinan  Antheil  an  den  Kurtrierischen  Ländern  rechter,  Rheinseite
noch  vorhandenen  Rückühnde,  so  weit  solche  liquide  und  erigible  sind,  durch  seine  Renteibeamten  einziehen  zu
lassen  und  zur  Disposition  von  Nassau  zu  stellen,  wegen  der  ulllguiden  und  uncrigiblen  Reste  aber  angemessene
Vorschläge  zu  deren  Tilgung  abzugeden,  die  sodann  genmr  schastlich  diskutirt  und  darauf  endliche  Beschlüße
gefaßt  werden  sollen.

T  Akkikel25Dadu-untrkmbkcisiigstmsämiEintausendachthundektundfünfzehnanhkenbteits
sicinabgefaßte,vonKbniglidnspkkaßifchekSksteabeftuchcmtisizircechoåtheilsjasctncchsitmmungmjes
genwaͤrtig  nicht  mehr  anwenddar  ist,  und  theils  durch  den  jetzigen  neurn  Rezeß  sehr  wesentuüche  Abäuderungen
erluren  hu;  so  wird  in  Absicht  der  Bemerkungen  zu  den  einzelnen  riikeln  folgendes  nachrichtlich  angeführr.

Ad  TArt.  I.  II.  III.  beruhen  auf  sich.

Ad  Art.  IV.  kommt  das  Erforderliche  in  dem  Artikel  22,  dieses  Rezesses  vor,  worauf  hier  Bezug
genommen  wird.

Ad  Art.  V.  abgemacht.

Ad  Art.  VI.  hat  es  bei  dem  gemachten  Anschluß  der  Berichte  der  Lokalbehorden  sein  Bewenden.

Ad  Art.  VII.  VIII.  IX.  XVI.  die  hicrin  enthallenen  Bestinnnungen  finden  in  den  Artike:
und  271.  dicses  Rezesses  ihre  Erledigung.

Kd  Art.  N.  und  XI.  abgemacht.

Ac  Trt.  XII.  bleiben  Kbniglich-Preußischer  Seies  die  Kosker  für  die  überlieferten  Krimin  al=  und  kor-Fektionellen
  Gefangenen  und  Wahnstunigen  noch  zu  bezahlcn,  in  se  weit  cs  noch  nicht  geschehen  ut.

Ad  Ert.  XIlI.  wird  durch  Artikel  12.  dieses  Rezesses  überflüssig.

Ad  Art.  XIV.  XV.  und  XVI.  erlcdigt.

Artikel  26.  Schließlich  behalten  haide  Kommissarien  sich  ausdrücklich  vor,  daß  wenn  bei  der  nach
diesem  Rezeg  bewirkten  gegenseittgen  Pensiensüberweisung  aus  Irrthum  oder  Vergessenbeit  cinige  theilbare  Posten
  übergangen  oder  Lokalpensionen  unter  die  thellbaren,  und  tbeilbare  unter  die  Lokalpensionen  klassifizirt
nnd  aufgenommen  sind,  diese  Versehen  nach  vorgängiger  Justisikation  alsdann  nach  den  in  diesem  Nezeßukhaltenen
  Grundsätzen  noch  nachtraäglich  berichtiget  werden  sollen.  5

Die  Angelegenheit  wegen  des  Wartegeldes  des  vormaligen  Praͤfelten  Schmitz  wird  dahier  nicht  weit
beräbrt,  da  darüder  durch  die  Nore  des  aehesch-Masangschen  Staats-Ministeriums  vom  zwei  benschberiter
sten  September  Eintausend  achthundert  und  fünfzehn  und  die  der  Herzoglichen  Kommissarien  vom  2  April
Eintausend  ochthundert  und  sechszehn  bereits  Vorsehung  geschehen  ist.

Dieser  in  Duplo  abzufassende  Rezeß  soll  von  den  beiderseitigen  Ministericn  ratißzirt,  die  Ratiflkationen
auf  dem  Eremplor  eines  jeden  Theile  ausgefertiget  und  die  ratisizurten  Rczesse  innerhalb  sechs  Wochen  oder
früher,  wenu  es  geschehen  kamm,  gegen  einander  ausgewechselt  werden.

Gegenwärtiger  Rezeß  isi  von  den  beiderseiligen  im  Eingang  genannten  Kommissorien  eigenhändig  unterschrichen
  und  besiegelt  worden.

Se  gescheben  Frankfurt  am  Main  den  vierzehuten  Dezember  Eintausend  achthundert  und  sechs

und  Wiesbaden  den  neunzehnten  Dezember  Eimausend  achthundert  und  sechszehn.  )  sechszchn

(I.  S.)  Hatzfeld,  (I.  S.)  Ibell,  (L.  S.)  v.  Pfeiffer,  ¶.  S.  Roessler,
Kodniglich  Preüfischer  ¶  Herzoglich-  Naffauischer  Herzoglich-Nassauischer  Her  jegiich-Mass  auischer
Kommissorius.  Kommissorius.  ommissariuc.  Komuniisariné.