Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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Aufhbren der 2. Nach dem Vorgange bei Einführung der Städteordnung in den alten 
Hoerschtstal.¾ Provinzen, soll alle Gerichtsbarkeit der Städte und in den Städten und Vor- 
u0 de stddten, auch über Kämmerei= und Stadtgüter, sie mag bisher von einem 
Stadtrath oder einer andern Korporation oder auch von einer einzelnen Pri- 
vatperson ausgeübt worden seyn, aufhören und nach dem unten zu bemerken- 
den Unterschied, theils an die Landgerichte, theils an die Gerichtsämmier über- 
gehen. Dagegen soll jede Stadt, welche bisher ihren Richter innerhalb ihrer 
Mauern gehabt hat, wenigstens den Sitz eines Gerichtsamts erhalten. 
Im übrigen bleibt es vor der Hand wegen der Patrimonial-Gerichts- 
barkeit in Civilsachen, sofern sie mit dem Besitze eines Grundstücks verbunden 
ist und von Privatpersonen auf eine zu rechtbeständige Weise ausgeübt wird, 
bei der Bestimmung des §F. 19. Unseres Publikations-Patents vom 15ten No- 
vember 1816. 
3. In Folge der Aupfhebung der Gerichtsbarkeit der Stabte und in den 
Städten werden 
a) die Stadtikommunen und alle diejenigen, welchen bisher die Jurisdik- 
tion in denselben zugestanden hat, von allen Kosten und Lasten der Ge- 
richtsverwaltung befreit; 
b) nur die Lokalien, welche bisher schon zum Sitz der Gerichte gedient 
haben, oder dazu gewidmet werden können, ohne andern nöthigen Kom- 
munalbestimmungen Eintrag zu thun, sind den Gerichten umentgeldlich 
einzurdumen. 
Kompetenz 4. Mit Ausnahme der Gegenstände, welche vor die Gerichtsc#mter gehö- 
2ren, wird die Civilgerichtsbarkeit über nicht erimirte Personen und Grund- 
stücke in den Stadten und auf dem platten Lande durch die Landgerichte ver- 
waltet. Desgleichen umfaßt auch ihre Kompetenz diejenigen Kriminalfälle, 
welche Unsere Verordnung vom 11ten März 1818. mit Rücksicht auf den 
K. 19. der Kriminalordnung den Untergerichten zuweiset. 
Organisation 5. Ein Landgericht soll aus einem Dirigenten mit dem Titel „Landgerichts- 
A endse. Direktor“ und dem Range eines Oberlandesgerichts-Raths, aus Mitgliedern, 
nicht unter 3 und nicht über 6, welche den Titul „Landgerichts-Rathe“ führen, 
aus Assessoren mit Stimmrecht und aus dem nöthigen Subaltern-Personal 
bestehen. 
Angabl, um- 6. In dem Oberlandesgerichts-Bezirke von Naumburg sind folgende Land- 
kenga#ggt gerichte anzulegen: 
richte. I. zu Erfurt für 
à) den Stadtkreis Erfurt, 
b) den Erfurter Landkreis, 
P) den Schleusinger, 
d) den Neustädter, 
e) den
	        
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