Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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Die  Gendarmen  selbst  haben  einzeln  den  Rang  der  Unteroffizlere  in  den
L#nientruppen,  und  die  Gendarmen=  Unteroffziere  den  Rang  und  den  Titel  der
Wachtmeister.

K.  10.

Die  Besoldung  der  Offlziere,  Wachtmeister  und  Gendarmen  ist  durch  den
Ecat  auskemmlich  bestimmt;  außer  derselben  haben  sie  hinführo  weder  in  ihrem
Standquartiere,  noch  außerhalb  desselben,  Anspruch  auf  Nakuralquarkier,  Servis
  oder  Beköstigung,  sondern  müssen  diese  Gegenstände  aus  eigenen  Mitteln
besorgen.

Mehrjähriger  ausgezeichneter  Dienst  in  der  Gendarmerie,  soll  einen  vorzüglichen
  Anspruch  auf  Beförderung  zu  Civilbedienungen  gewähren,  und  dabei
von  den  Behörden  auf  gehörig  qualifizirte  Offiziere,  Wachtmeister  und  Gendarmen
  besonders  Rücksicht  genommen  werden.

&.  I1.

Die  Gendarmerie  hat  den  Gerichtsstand  des  stehenden  Heeres.  Das
nächste  Milirairgericht  ist  verpflichtet,  die  Dienst=  und  gemeinen  Vergehen  der
Gendarmen,  auf  Requisition  ihrer  Vorgesetzten,  zu  untersuchen  und  darüber  zu  erkennen.
  Auch  die  dem  Gendarmen  in  seinen  Dienstverrichtungen  vorgesetzte
Civikbehörde,  der  Landrath  oder  die  Polizeibehörde  der  Sradt,  worin  er  starionirt,
  ist  besugr,  ihn  wegen  eines  Dienst=  oder  andern  Vergehens  zur  vorläufigen
  Untersuchung  zu  ziehen,  auch  nach  Befinden  arretiren  zu  lassen,  demnächst
aber  verbunden,  die  Akten  dem  vorgesetzten  Gendarmerie-Kommandeur,  zum
weitern  Verfahren,  zu  übersenden,  und  hat  der  Kommandeur  den  Ausfall  der
Untersuchung  der  vorgedachten  Oienstbehörde  bekannt  zu  machen.  In  Ansehung
der  Jurisdiktion  und  Sxrafgewalt  finden  die  Vorschriften  für  das  stehende  Heer
auch  auf  die  Gendarmerie  Anwendung.  Dem  Chef  der  Gendarmerie  soll  dabei
der  Wirkungskreis  eines  Divisions-Kommandeurs,  dem  Brigadier  der  eines  Regiments-Kommandeurs,
  und  den  Abtheilungs-Kommandeuren,  der  eines  derachirten
  Bataillons-Kommandeurs  zustehen.  Für  den  Fall  der  Konkurrenz
von  Gendarmen  bei  Vergehen  anderer  Milirairpersonen,  erfolgt  die  Bestärigung
des  Erkenntnisses  ohne  Unterschied  durch  das  Kriegsministerium.

.  12.

Die  Gendarmerie  ist  im  Allgemeinen  bestimmt,  die  Polizeibehoͤrden  in
Erhaltung  der  oͤffentlichen  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung  im  Innern  des
Staats  und  in  Handhabung  der  deshalb  bestehenden  Gesetze  und  Anordnungen
zu  unterstuͤtzen.  Ihr  liegt  daher  als  ordentliche  Dienstleistung,  mithin  ohne
besondere  Requisition  und  Anweisung  ob:

im  Allgemeinen:
auf  die  Befolgung  der  vorgedachten  Gesetze  und  Anordnungen  zu  wachen,
die  wahrgenommenen  Hindernisse  dieser  Befolgung,  so  wie  die  dagegen
unter-