Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

758  Zur  Kritik  der  deutschen  Automobilordnung.

natürlichen  Reizes,  der  in  gesteigerter  Geschwindigkeit  liegt,  das  Ermessen  in
Hinsicht  des  Zeitmaßes  anvertraut.  Gewiß  gibt  es  rücksichtsvolle  und  gewissenhafte
  Automobilfahrer  —  und  diesen  mag  die  Unbestimmtheit  der  Vorschrift
selbst  Schwierigkeiten  bereiten  —,  aber  man  wird  kaum  behaupten  wollen,  daß
sie  die  Mehrzahl  bilden.

Zum  Unklarsten,  was  zu  unserer  Zeit  in  Polizei-Verordnungen  enthalten
ist,  gehört  die  Vorschrift  über  das  Langsamfahren  an  unübersichtlichen  Stellen
und  unter  gefahrdrohenden  Umständen.  Nach  dem  Wortlaut  des  §  17  Abs.  3
muß  hier  „langsam  und  so  vorsichtig  gefahren  werden,  daß  das  Fahrzeug  nötigenfalls
  sofort  und  jedenfalls  auf  eine  Wegstrecke  von  höchstens  5  Meter  zum  Halten
gebracht  werden  kann“.  Eine  höchst  sonderbare  Fassung,  von  der  sehr  zu  bezweifeln
  ist,  daß  der  scharfsinnigste  Jurist  sofort  ihren  Sinn  versteht.  Es  werden  hier
zwei  Zeitmaße  zugleich  vorgeschrieben:  eine  Geschwindigkeit  „nötigenfalls“
  und  eine  Geschwindigkeit  „jedenfalls“.  Die  letztere,  offenbar  die  allgemeinere,
  wird  durch  die  Möglichkeit,  auf  5  m  zu  halten,  die  erstere  durch  sofortige
Haltemöglichkeit  ausgedrückt.  Nach  einem  mir  vorliegenden  Gutachten  kann
bei  einer  Geschwindigkeit  von  nicht  mehr  als  12  km  in  der  Stunde  auf  eine  Entfernung
  von  1½/8  m  gehalten  werden;  die  Möglichkeit  auf  5m  zu  halten  würde
danach  eine  Geschwindigkeit  von  mindestens  15  km  rechtfertigen;  die  Möglichkeit,
sofort  zu  halten,  besteht  nur  bei  einem  ganz  langsamen  Tempo,  vielleicht  bei  7  km.
Welches  ist  nun  das  nach  der  Verkehrsordnung  erlaubte  Zeitmaß?  Daß  nötigenfalls
  die  Fahrgeschwindigkeit  entsprechend  herabgesetzt  werden  muß,  ist  schon  in
dem  Grundsatz  des  §  17  Abs.  1  ausgesprochen.  In  Bayern  enthielt  die  Verordnung
  vom  7.  Mai  1902  die  Vorschrift:  es  muß  so  langsam  und  vorsichtig
(ietzt  heißt  es:  langsam  und  so  vorsichtig)  gefahren  werden,  daß  nötigenfalls  sofort
gehalten  werden  kann.  Das  war  einfach  und  verständlich.  Aber  wie  soll  jetzt
mit  der  weiteren  Geschwindigkeitsgrenze  für  „jedenfalls“  gefahren  werden?

Auch  wenn  man  die  Haltemöglichkeit  auf  5  m  als  Regel  gelten  lassen  will,
schafft  die  Fassung  der  Vorschrift  für  die  Feststellung  einer  Zuwiderhandlung
vor  Gericht  unendliche  Schwierigkeiten.  Man  stelle  sich  vor,  wie  sich  die  Sache
vor  dem  Strafrichter  abspielt,  von  dem  die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  schließlich
  abhängt.  Ein  Automobilfahrer  wird  angezeigt,  daß  er  z.  B.  an  einer  Straßenkreuzung
  rasch  und  unvorsichtig  gefahren  sei.  Darüber,  ob  das  Fahrzeug  hätte
auf  5  m  zum  Halten  gebracht  werden  können,  vermögen  sich  die  Zeugen,  wenn
nicht  zufällig  ein  Fachmann  unter  ihnen  ist,  nicht  auszusprechen,  sie  sagen  nur,
daß  schnell  gefahren  wurde.  Wie  will  der  Richter  Klarheit  erlangen  darüber,
daß  die  Grenze  für  das  Langsamfahren  und  das  Vorsichtigfahren,  die  er  ja  feststellen
  muß,  überschritten  wurde?  Zum  mindester  wird  eine  sehr  ungleichmäßige
Behandlung  und  Rechtsprechung  die  Folge  sein,  wahrscheinlich  aber  wird  die  Vorschrift
  überhaupt  zu  den  „papierenen“  gezählt  werden.  Viel  praktischer  wäre  es
doch  gewesen,  ebenso  wie  für  die  Höchstgeschwindigkeit  innerhalb  des  Ortes,  in  ein
geläufiges  und  verständliches  Zeitmaß  zum  Vergleich  zu  stellen,  etwa  nach  Vorbild
  des  Schweizer  Reglements  die  Geschwindigkeit  eines  Pferdes  im  Schritt
als  Messer  vorzuschreiben.  Die  Unklarheit  der  Vorschrift  muß  sich  aber  auch  dem
Automobilfahrer,  der  sich  an  das  Gesetz  halten  will,  fühlbar  machen;  er  wird  vergebens
  Gewißheit  zu  erlangen  suchen,  was  ihm  erlaubt  ist;  und  da  Irrtum
über  den  Sinn  einer  Polizeivorschrift  nach  bekannter  Rechtsprechung  die  Bestrafung
  nicht  ausschließt,  so  wäre  er  übel  daran,  wenn  es,  was  freilich  nicht  der
Fall  ist,  mit  dieser  Vorschrift  rigoros  genommen  würde.  Ein  sicherer  Rechtszustand
  ist  dies  gewiß  nicht.  .