758 Zur Kritik der deutschen Automobilordnung.
natürlichen Reizes, der in gesteigerter Geschwindigkeit liegt, das Ermessen in
Hinsicht des Zeitmaßes anvertraut. Gewiß gibt es rücksichtsvolle und gewissenhafte
Automobilfahrer — und diesen mag die Unbestimmtheit der Vorschrift
selbst Schwierigkeiten bereiten —, aber man wird kaum behaupten wollen, daß
sie die Mehrzahl bilden.
Zum Unklarsten, was zu unserer Zeit in Polizei-Verordnungen enthalten
ist, gehört die Vorschrift über das Langsamfahren an unübersichtlichen Stellen
und unter gefahrdrohenden Umständen. Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 3
muß hier „langsam und so vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrzeug nötigenfalls
sofort und jedenfalls auf eine Wegstrecke von höchstens 5 Meter zum Halten
gebracht werden kann“. Eine höchst sonderbare Fassung, von der sehr zu bezweifeln
ist, daß der scharfsinnigste Jurist sofort ihren Sinn versteht. Es werden hier
zwei Zeitmaße zugleich vorgeschrieben: eine Geschwindigkeit „nötigenfalls“
und eine Geschwindigkeit „jedenfalls“. Die letztere, offenbar die allgemeinere,
wird durch die Möglichkeit, auf 5 m zu halten, die erstere durch sofortige
Haltemöglichkeit ausgedrückt. Nach einem mir vorliegenden Gutachten kann
bei einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 12 km in der Stunde auf eine Entfernung
von 1½/8 m gehalten werden; die Möglichkeit auf 5m zu halten würde
danach eine Geschwindigkeit von mindestens 15 km rechtfertigen; die Möglichkeit,
sofort zu halten, besteht nur bei einem ganz langsamen Tempo, vielleicht bei 7 km.
Welches ist nun das nach der Verkehrsordnung erlaubte Zeitmaß? Daß nötigenfalls
die Fahrgeschwindigkeit entsprechend herabgesetzt werden muß, ist schon in
dem Grundsatz des § 17 Abs. 1 ausgesprochen. In Bayern enthielt die Verordnung
vom 7. Mai 1902 die Vorschrift: es muß so langsam und vorsichtig
(ietzt heißt es: langsam und so vorsichtig) gefahren werden, daß nötigenfalls sofort
gehalten werden kann. Das war einfach und verständlich. Aber wie soll jetzt
mit der weiteren Geschwindigkeitsgrenze für „jedenfalls“ gefahren werden?
Auch wenn man die Haltemöglichkeit auf 5 m als Regel gelten lassen will,
schafft die Fassung der Vorschrift für die Feststellung einer Zuwiderhandlung
vor Gericht unendliche Schwierigkeiten. Man stelle sich vor, wie sich die Sache
vor dem Strafrichter abspielt, von dem die Aufrechterhaltung der Ordnung schließlich
abhängt. Ein Automobilfahrer wird angezeigt, daß er z. B. an einer Straßenkreuzung
rasch und unvorsichtig gefahren sei. Darüber, ob das Fahrzeug hätte
auf 5 m zum Halten gebracht werden können, vermögen sich die Zeugen, wenn
nicht zufällig ein Fachmann unter ihnen ist, nicht auszusprechen, sie sagen nur,
daß schnell gefahren wurde. Wie will der Richter Klarheit erlangen darüber,
daß die Grenze für das Langsamfahren und das Vorsichtigfahren, die er ja feststellen
muß, überschritten wurde? Zum mindester wird eine sehr ungleichmäßige
Behandlung und Rechtsprechung die Folge sein, wahrscheinlich aber wird die Vorschrift
überhaupt zu den „papierenen“ gezählt werden. Viel praktischer wäre es
doch gewesen, ebenso wie für die Höchstgeschwindigkeit innerhalb des Ortes, in ein
geläufiges und verständliches Zeitmaß zum Vergleich zu stellen, etwa nach Vorbild
des Schweizer Reglements die Geschwindigkeit eines Pferdes im Schritt
als Messer vorzuschreiben. Die Unklarheit der Vorschrift muß sich aber auch dem
Automobilfahrer, der sich an das Gesetz halten will, fühlbar machen; er wird vergebens
Gewißheit zu erlangen suchen, was ihm erlaubt ist; und da Irrtum
über den Sinn einer Polizeivorschrift nach bekannter Rechtsprechung die Bestrafung
nicht ausschließt, so wäre er übel daran, wenn es, was freilich nicht der
Fall ist, mit dieser Vorschrift rigoros genommen würde. Ein sicherer Rechtszustand
ist dies gewiß nicht. .