Inhaltsverzeichnis : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

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III.  Alarm-  und  Notsignale.

 

Sig= 



 

1  Name  und  Bedeutung  Art  und  Weise  Beantwortung  des
des  Signals.  der  Signalisierung.  Signals.
Alarmsignal  IXNNNUO  Ist  mit  dem  gleichen  Signale

—
d#

Das  Alarmsignal  ist  zu  geben,
um  ein  anderes  Schiff  auf

eine  drohende  Gefahr  aufmerksam

  zu  machen,  oder  von

einem  Dampf=  oder  Motorschiff
  ohne  beigesetztes  Segel,
wenn  es  manöorierunfähig
oder  sonst  außer  Stande
ist,  vorschriftsmäßig  auszuweichen,
  und  sich  ein  anderes
Schiff  ihm  in  gefahrdrohender
Weise  nähert
#  11,  Ziffer  6  und  7).

Notsignal
ist  zu  geben,  um  Hilfe  zu  erlangen,
  wenn  das  eigene
Schiff  in  Not  oder  Gefahr  ist
G  14).

Mindestens  7  kurze  rasch  auf=  mit  Dampfpfeife,  beziehungseinander
  folgende  Pfiffe,  Töne  weise  Nebelhorn  zu  beantoder
  Glockenschläge.  Das  worten.
Alarmsignal  ist  von  den
Dampfschiffen  mit  der  einfachen
  Dampfpfeife  (Einklangpfeife)
  oder  mit  der  Glocke,
von  allen  anderen  Schiffen  mit
dem  Nebelhorn  zu  geben.

 

(
1

 

 

 

 

 

 

Ist  von  den  Schiffen  mit  dem
Mindestens  7  lange,  rasch  auf=  Alarmsignal  zu  beantworten.
einander  folgende  Pfiffe  oder

Töne  in  mehrfacher  Reihen-#

  folge.

 

 

Das  Notsignal  ist  von  den
Damnpsschiffen  mit  der  Zweioder
  Dreiklangpfeife  zu  geben.
Neben  diesen  akustischen  Signalen
  ist  bei  Tage  die  Notflagge
  am  Masttopp,  am  Bugflaggenstock
  oder  an  einer
Stange  zu  hissen.  Bei  Nacht