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Urkundlich haben Wir diese Verordnung Allerhoͤchsteigenhaͤndig vollzogen
und mit Unserm Königlichen Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen Berlin, den Zosten Dezember 1820.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Färst v. Hardenberg. v. Schuckmann. v. Klewiz. v. Hake.
[No. 636.) Dlenst-Instruktion für die Gendarmeritr. Vom 3sten Dezember 1820.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen x. x.
erheilen in Verfolg Unserer heutigen Verordnung über die anderweitige Orga-
nisation der Gendarmerie fun dieselbe, in Bezug auf ihre Dienstverhaͤltnisse,
hierdurch nachstehende nähere Vorschriften.
I. Von der militairischen Disziplin.
K. 1. Die milikairische Oisziplin wird indem Korps der Gendarmerie ganz.
nach den für die Armee geltenden Gesetzen und Grundsätzen, unter dem Ober-
befehl des Chefs, in jeder Brigade von dem Brigadier, und in jeder Abrhei-
lung von deren Kommandeur, und unter ihm nach dessen Anordnung von.
den Offizieren, so wie unter diesen wiederum von den Wachtmeistern, erhalten.
§. 2. Zu diesem Behuf wird einem jeden Wachtmeister eine besondere Unter-
abtheilung überwiesen, wohin denn nicht blos die in den Kreisen stationfrten,
sondern in gleicher Art auch die in den größern Städten, Transporkstationen
und sonst stehenden Gendarmen gehören.
K. 3. In jeder Brigade und demnächst in jeder Abtheilung sind sich die
verschiedenen Grade der Militairvorgesetzten nach den beim Militair geltenden
Grundsätzen, milhin dem Brigadier die Abrheilungs-Kommandeurs, den letz-
tern die Offziere ihrer Abtheilung, und diesen die Wachtmeister subordinirr,
und nach dieser Stufenfolge die Vorgesetzten für das pflichtmäßige Berragen
ihrer Untergebenen zunächst verantwortlich und verpflichter, die Aufsicht, Mu-
sterungen, Kontrollen und Revisionen zu führen und die Dienstberlchte zu er-
statten. Kein Gendarmerie-Offzier, welchen Ranges er auch sey, darf aber
seine Bedienung aus der Zahl der Gendarmen entnehmen.
§ A. Im Allgemeinen müssen die Militairvorgesetzten darauf achten und
halten, daß ihre Untergebenen sowohl die nach dem Gendarmerie-Edikt und
der gegenwän#igen Dienstinstrukrion, als nach den übrigen gesetzlichen Bor-
schriften und den Anweisungen der Dienstbehörde ihnen obliegenden Pflichten
in